Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 28.03.2024 17:54 Uhr

Gesamtverträge

Die KVB schließt gemäß § 83 SGB V mit den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in Bayern einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

Mitgliederportal "Meine KVB"

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