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RLV-Bereinigung 2/2009

RLV-Bereinigung 2/2009

Bei Teilnehmern am „AOK-Hausarztvertrag“ musste die KVB eine Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) für das Quartal 2/2009 durchführen. Grundlage dafür war eine Entscheidung des Landesschiedsamtes.

Der Gesetzgeber gibt zu den Selektivverträgen nach §§ 73b, 73c und 140d SGB V vor, dass der Behandlungsbedarf und damit die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zu bereinigen ist. Da die MGV die Ausgangsgröße für die Berechnung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen (RLV) ist, müssen bei einer Verringerung der MGV auch die RLV angepasst werden.

Für das Quartal 2/09 hat das Bayerische Landesschiedsamt aufgrund des „AOK-Hausarztvertrages“ für die vertragsärztliche Versorgung eine Bereinigung der MGV um 75 Mio. Euro festgesetzt.

Aufgrund dessen werden die arzt- und praxisbezogenen RLV für 2/09 bei teilnehmenden Ärzten bereinigt. Die teilnehmenden Ärzte und Versicherten wurden der KVB von der AOK gemeldet. Auf dieser Grundlage wurde nun die Bereinigung der arzt- und praxisbezogenen RLV berechnet.

 

Bereinigung der arzt- und praxisbezogenen RLV im Quartal 2/09

 

Bei welchen Ärzten werden die RLV bereinigt?

Alle Hausärzte, die im Quartal 2/09 am „AOK-Hausarztvertrag“ teilgenommen und Versicherte in den Vertrag eingeschrieben haben, sind von der RLV-Bereinigung betroffen. Das RLV von Ärzten, die nicht am „AOK-Hausarztvertrag“ teilgenommen haben, wird hingegen nicht bereinigt.

 

 

Wie können die am „AOK-Hausarztvertrag“ teilnehmenden Ärzte die Bereinigung ihres RLV nachvollziehen?

Die Bereinigung der RLV wird im Honorarbescheid 2/09 festgesetzt. Mit dem Honorarbescheid wird es einen gesonderten Nachweis zur RLV-Bereinigung geben, in dem alle Angaben zur Berechnung nachvollziehbar aufgeführt werden. Zum besseren Verständnis finden Sie hier eine Erläuterung des Bereinigungsnachweises.

 

Wann kommt der Honorarbescheid für das 2. Quartal 2009?

Der Honorarbescheid soll zeitnah zur Restzahlung am 03.02.2010 gedruckt und versendet werden. Sie erhalten ihn damit voraussichtlich Ende Februar 2010.

 

Wie funktioniert die Bereinigung? 

  •  Krankenkasse gegenüber KVB
    Im Kollektivvertrag stellen die Krankenkassen für die vertragsärztliche Versorgung ihrer Versicherten einen Geldbetrag zur Verfügung (morbiditätsbedingte Gesamtvergütung=MGV), aus dem alle Leistungen bezahlt werden müssen, die der MGV unterliegen (hausärztliche, fachärztliche und psychotherapeutische Leistungen). Für jeden Versicherten, der an der Versorgung im „AOK-Hausarztvertrag“ teilnimmt, muss von der MGV ein Anteil für die Leistungen der MGV, die nun im Rahmen des „AOK Hausarztvertrages“ bezahlt werden, abgezogen werden.
  • KVB gegenüber Arztpraxis
    Auf Praxisebene werden die von der Krankenkasse bereinigten Beträge, sofern sie Leistungen betreffen, die dem RLV unterliegen, praxisindividuell vom RLV abgezogen (=bereinigt). So wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Behandlungsbedarf (für noch über den Kollektivvertrag versorgte Versicherte) um den Leistungsbedarf der am „AOK-Hausarztvertrag“ teilnehmenden Versicherten sinkt. Eine genaue Erläuterung dieses Verfahrens finden Sie in der Frage „Wie werden die RLV auf Praxisebene genau bereinigt?“.

 

Graphik 1:

Einordnung Bereinigung MGV und RLV

KVB-Präsentation zu Einordnung Bereinigung MGV und RLV

 

 

Wie werden die RLV auf Praxisebene genau bereinigt?

Das RLV berechnet sich aus der RLV-relevanten-Fallzahl des entsprechenden Vorjahresquartals und dem arztgruppenspezifischen Fallwert, sowie dem so genannten Morbiditätsfaktor und ggf. einem Gemeinschaftspraxis-Zuschlag. Die arztinidividuellen RLV wurden anschließend praxisbezogen zugewiesen.

Für die Bereinigung des RLV wird für alle eingeschriebenen Versicherten einer Praxis geprüft, ob diese bei der Berechnung des RLV berücksichtigt wurden. Das heißt, ob der Versicherte im Vorjahresquartal in der Praxis hausärztlich behandelt wurde.

  • Die Fälle der Versicherten, für die im Vorjahresquartal ein hausärztlicher Fall ermittelt werden konnte, werden von der Fallzahl zur Berechnung der RLV (vgl. Satz 1) abgezogen. Das RLV der Praxis wird also für jeden dieser Versicherten um RLV-Fallwert der Praxis gekürzt (=bereinigt). Dieser Bereinigungsschritt wird bei allen am „AOK-Hausarztvertrag“ teilnehmenden Hausärzten durchgeführt.
  • Eingeschriebene Versicherte, die nicht in der RLV-Zuweisung berücksichtigt wurden, weil sie im Vorjahresquartal nicht hausärztlich behandelt wurden, werden mit einem Pauschalbetrag bereinigt. Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Differenz der gesamten RLV-Bereinigung und dem Betrag aller individuell bereinigten RLV-Fälle, aufgeteilt auf die Zahl aller nicht individuell bereinigten Versicherten. Im Quartal 2/09 beträgt diese Restbereinigungspauschale 4,12 €. (siehe Grafik 2).

 

Die konkrete praxisindividuelle Berechnung wird im Honorarbescheid in einem gesonderten Bereinigungsnachweis dargestellt. Hier finden Sie Informationen zum Nachweis im Honorarbescheid "Bereinigung des RLV für das Quartal 2/2009".

 

Graphik 2:

RLV-Bereinigung bei eingeschriebenen Versicherten im Quartal 2/09 im „AOK-Hausarztvertrag“

 

Kvb-Präsentation zur RLV-Breinigung zu RLV-Bereinigung bei eingeschriebenen Versicherten im Quartal 2/09 im „AOK-Hausarztvertrag“

 

  

Graphik 3:

Wie funktioniert die RLV-Bereinigung auf Praxisebene? Quartal 2/09

 

KVB-Präsentation RLV-Bereinigung zu Wie funktioniert die RLV-Bereinigung auf Praxisebene? Quartal 2/09

 

Wie werden so genannte freie Leistungen auf Praxisebene bereinigt?

So genannte freie Leistungen unterliegen nicht dem RLV. Daher wird das arzt- und praxisbezogene RLV insoweit auch nicht bereinigt. Die am „AOK-Hausarztvertrag“ teilnehmenden Ärzte können die Leistungen für die in den „AOK-Hausarztvertrag“ eingeschriebenen Versicherten nicht mehr über die KVB abrechnen. Selbstverständlich werden freie Leistungen bei anderen Versicherten nach wie vor in voller Höhe vergütet.