Bei Teilnehmern am „AOK-Hausarztvertrag“ musste die KVB eine Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) für das Quartal 2/2009 durchführen. Grundlage dafür war eine Entscheidung des Landesschiedsamtes.
Der Gesetzgeber gibt zu den Selektivverträgen nach §§ 73b, 73c und 140d SGB V vor, dass der Behandlungsbedarf und damit die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zu bereinigen ist. Da die MGV die Ausgangsgröße für die Berechnung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen (RLV) ist, müssen bei einer Verringerung der MGV auch die RLV angepasst werden.
Für das Quartal 2/09 hat das Bayerische Landesschiedsamt aufgrund des „AOK-Hausarztvertrages“ für die vertragsärztliche Versorgung eine Bereinigung der MGV um 75 Mio. Euro festgesetzt.
Aufgrund dessen werden die arzt- und praxisbezogenen RLV für 2/09 bei teilnehmenden Ärzten bereinigt. Die teilnehmenden Ärzte und Versicherten wurden der KVB von der AOK gemeldet. Auf dieser Grundlage wurde nun die Bereinigung der arzt- und praxisbezogenen RLV berechnet.
Alle Hausärzte, die im Quartal 2/09 am „AOK-Hausarztvertrag“ teilgenommen und Versicherte in den Vertrag eingeschrieben haben, sind von der RLV-Bereinigung betroffen. Das RLV von Ärzten, die nicht am „AOK-Hausarztvertrag“ teilgenommen haben, wird hingegen nicht bereinigt.
Die Bereinigung der RLV wird im Honorarbescheid 2/09 festgesetzt. Mit dem Honorarbescheid wird es einen gesonderten Nachweis zur RLV-Bereinigung geben, in dem alle Angaben zur Berechnung nachvollziehbar aufgeführt werden. Zum besseren Verständnis finden Sie hier eine Erläuterung des Bereinigungsnachweises.
Der Honorarbescheid soll zeitnah zur Restzahlung am 03.02.2010 gedruckt und versendet werden. Sie erhalten ihn damit voraussichtlich Ende Februar 2010.
Einordnung Bereinigung MGV und RLV
Das RLV berechnet sich aus der RLV-relevanten-Fallzahl des entsprechenden Vorjahresquartals und dem arztgruppenspezifischen Fallwert, sowie dem so genannten Morbiditätsfaktor und ggf. einem Gemeinschaftspraxis-Zuschlag. Die arztinidividuellen RLV wurden anschließend praxisbezogen zugewiesen.
Für die Bereinigung des RLV wird für alle eingeschriebenen Versicherten einer Praxis geprüft, ob diese bei der Berechnung des RLV berücksichtigt wurden. Das heißt, ob der Versicherte im Vorjahresquartal in der Praxis hausärztlich behandelt wurde.
Die konkrete praxisindividuelle Berechnung wird im Honorarbescheid in einem gesonderten Bereinigungsnachweis dargestellt. Hier finden Sie Informationen zum Nachweis im Honorarbescheid "Bereinigung des RLV für das Quartal 2/2009".
Graphik 2:
RLV-Bereinigung bei eingeschriebenen Versicherten im Quartal 2/09 im „AOK-Hausarztvertrag“
Graphik 3:
Wie funktioniert die RLV-Bereinigung auf Praxisebene? Quartal 2/09
So genannte freie Leistungen unterliegen nicht dem RLV. Daher wird das arzt- und praxisbezogene RLV insoweit auch nicht bereinigt. Die am „AOK-Hausarztvertrag“ teilnehmenden Ärzte können die Leistungen für die in den „AOK-Hausarztvertrag“ eingeschriebenen Versicherten nicht mehr über die KVB abrechnen. Selbstverständlich werden freie Leistungen bei anderen Versicherten nach wie vor in voller Höhe vergütet.