Um eine sichere Diagnose im Verdachtsfall zu stellen, ist zur Zeit ausschließlich eine PCR-Untersuchung zum Nachweis der Influenza A/H1N1 Virus notwendig. Der Influenza Schnelltest kann keine sichere Diagnose auf A/H1N1 stellen.
Unter Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen sollten mit je einem Tupfer – idealerweise Tupfer speziell für Virusdiagnostik - drei Abstriche genommen werden:
Stehen keine Tupfer für die Virusdiagnostik zur Verfügung, dann sollten die Abstriche mit trockenen sterilen Tupfern erfolgen (keine Abstrichröhrchen für die Bakteriendiagnostik verwenden). Die Tupfer werden in getrennte Röhrchen mit 0,5-1 ml NaCl überführt, der Stiel - nicht zu kurz - abgebrochen oder abgeschnitten und das Röhrchen fest verschlossen werden (Schraubverschluss). Abstrichtupfer-Sets erhalten Sie im Medizinhandel oder im Ausnahmefall über die jeweils zuständigen Gesundheitsämter. Ärzte in Praxen und Kliniken sollten sich bei den Medizinprodukteherstellern genügend Vorräte anschaffen.
Alternativ kann ein auch eine Probe über Nasenspülwasser entnommen werden (Achtung, Aerosol entsteht)
Genaues Vorgehen bei der Probeentnahme
Klären Sie bei der Meldung des Verdachtsfalls mit dem Gesundheitsamt, an welches Labor Sie den Abstrich senden sollen. Das jeweilige Gesundheitsamt weiß, welches Labor für Sie zuständig ist. Der externe Versand der Proben sollte mit dem T-Boxensystem UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B (ungekühlt) erfolgen. Der Hersteller dieser Boxen ist die Firma Sarstedt.
Die Verpackung besteht insgesamt aus den 3 Komponenten:
Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Versandvorschriften des ADR.
Informationen zum Versand der Proben - Deutsche Post
Diese werden in der Sondervorschrift 319 des ADR auf folgende Weise beschrieben:Diese Eintragung gilt für Stoffe von Menschen oder Tieren, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten sowie Körperteile, die beispielsweise zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden.
Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. Die Abrechnungsziffer für den Versand ist die 32006.
Für den Influenza-Antigen-Schnelltest sollte einer der beiden Nasenabstriche hergenommen werden. Der Schnelltest kann allerdings eine Diagnostik im Labor nicht ersetzen. Er bestätigt nur das Vorliegen eines Influenzavirus-Antigens, je nach Testkit ob es sich um den Typ A oder B handelt, jedoch kann es nicht die Subtypen H1N1 differenzieren und ist in den meisten Fällen nicht abrechnungsfähig.
Das Robert-Koch-Institut hat einen Überblick über verfügbare Influenza-Schnelltests zum Nachweis von Influenza A- und B-Viren, die in Deutschland erhältlich sind und im NRZ Influenza evaluiert wurden auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Änderung der Meldepflicht mit Wirkung zum 14. November 2009:
Die Ärzte haben an die Gesundheitsämter weiter namentlich nur noch den Tod eines Menschen an Neuer Grippe zu melden. Die namentliche Meldepflicht für Ärzte an die Gesundheitsämter bei Krankheitsverdacht bzw. nachgewiesener Erkrankung an Neuer Grippe entfällt.
Änderungsverordnung - Bundesanzeiger (220 KB)
Meldeverordnung Neue Grippe (1.5 MB)
s.a.
Informationen zur Änderung der Meldepflicht
Hinweise für Ärzte zur Meldung
Empfohlene Maßnahmen zur Folgenminderung
Weitere Informationen des Robert-Koch-Instituts zur Neuen Grippe .
Falldefinition für Neue Influenza H1N1 beim Menschen
Empfehlung zur Diagnostik, Therapie und Prophylaxe bei Kindern und Jugendlichen