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Abrechnung

Praxisführung

Verordnung

Arztsuche

Sachkosten ambulante Operationen

Inkasso der Praxisgebühr

Seit dem 01.01.2009 (ab Abrechnungen 2/2008) macht die renommierte und spezialisierte Kanzlei RVR Rechtsanwälte aus Stuttgart im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Praxisgebühr gegenüber den Versicherten geltend, die diese bislang nicht entrichtet haben.

Auskünfte für Patienten sowie Stellungnahmen der Patienten zu versandten Mahnschreiben sind direkt über RVR-Rechtsanwälte abzuwickeln. Die Kontakt- sowie Zugangsdaten zum Patientenserviceportal der Rechtsanwaltskanzlei sind den dortigen Anhörungsschreiben zu entnehmen.

Hinweise für die Abrechnung

  • Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Zuschläge nach Abschnitt B VI BMÄ / E-GO abrechnet, hat gegenüber der KVB-Bezirksstelle eine Erklärung nach dem Muster der "Anlage 1" der jeweils gültigen " Vereinbarungen zur Abgeltung von Sachkosten u. a. im Zusammenhang mit ambulanten Operationen" abzugeben.
  • Die fachlichen (§ 3) und organisatorischen (§ 4) Voraussetzungen für ambulante Operationen müssen nach der "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß §14 des Vertrages nach §115 Abs. 1 SGB V" erfüllt sein.
  • Soweit nach den Anlagen dieser Vereinbarung Sachkosten in tatsächlicher Höhe in Euro-Beträgen abrechnungsfähig sind, sind jegliche Rabatte oder Preisnachlässe bei der Abrechnung durch den Vertragsarzt zu berücksichtigen. Skonti müssen nicht abgezogen werden.
  • Grundsätzlich müssen bei einem abgerechneten Betrag ab 102,26 EURO die Originalrechnungen und ein Durchschlag eingereicht werden.
  • Darüber hinaus muss für bestimmte Sachkosten eine Rechnung eingereicht werden, wenn dies die Vereinbarung ausdrücklich verlangt, auch wenn der Betrag unter 102,26 € liegt.
  • Bei einigen Materialien sind die Artikelnummer und der Firmenname anzugeben.
  • Die vorgesehenen Buchstabenkennzeichnungen sind wegen der gesonderten Rechnungsstellung gegenüber den Kostenträgern zu beachten.
  • Die Sachkosten sind dreistellig auf dem Abrechnungs-/Überweisungsschein bzw. Datenträger einzutragen.
  • Die angeforderten (Einzel-) Rechnungen sind erst vom einsendenden Arzt, nicht etwa bereits vom Lieferanten, mit dem Patientenbezug zu versehen. Andernfalls müsste dem Lieferanten regelmäßig ohne Notwendigkeit die Identität des betroffenen Patienten mitgeteilt werden, dann könnte aber der Lieferant u. U. aus dem Sachzusammenhang auf die Diagnose des Patienten schließen (Problem Datenschutz). Dies wäre mit der ärztlichen Schweigepflicht nicht zu vereinbaren.
  • Für Materialien, die mit der EBM-Gebühr abgegolten sind oder die über Sprechstundenbedarf bezogen werden können, gilt diese Regelung nicht. Ebenfalls nicht für Fernsprechgebühren, PC-Bedarf für Krankenhäuser, Katheter mit "T" Kennzeichnung, Kontrastmittel oder Ähnliches.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden Ambulantes Operieren