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Honorarsystematik ab 01.07.2010 (RLV und QZV)

RLV- und QZV-Zuweisung

Seit 01.07.2010 werden neben den RLV zusätzlich auch die QZV zugewiesen. Die Obergrenze für das jeweilige Abrechnungsquartal ergibt sich dann aus RLV + QZV. Bitte denken Sie daran, dass diese Obergrenze nicht das gesamte Honorar für das Quartal darstellt.

Ausführliche Erläuterungen zur Honorarermittlung ab 01.07.2010 finden Sie in unserer Honorarbroschüre (rechte Navigationsleiste).

Fallwerte 1/2012

Übersicht Fallwerte 1/2012 Access Key

RLV-Fallzahl 1/2012

Übersicht Fallzahlen 1/2012 Access Key

Neu ab Quartal 3/2011: Änderung bei der BAG-Zuschlagsregelung

Weitere Details und Rechenbeispiele finden Sie in den Erläuterungen.

Honorarbestandteile ab 01.07.2010  

  • Honorar für Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung  zu festen Preisen honoriert werden s. Aufstellung unten.
  • Honorar für Laborleistungen, Kostenpauschalen und Leistungen, die im Rahmen des organisierten Notfalldienstes, Leistungen Kapitel 19 (Pathologie), Leistungen Kapitel 11 (Humangenetik)  – mit ggf. verminderter Vergütung
  • Honorar für Leistungen aus den RLV (wie bisher) + QZV (neu) = neue Obergrenze
  • Honorar für RLV- und QZV-Leistungen, die – bei Überschreitung der Obergrenze - zu abgestaffelten Preisen vergütet werden
  • Leistungen im Rahmen von regionalen Vereinbarungen (z.B. Impfungen, Sachkosten ambulantes Operieren)

Eine kurze Zusammenfassung der einzelnen Honorarbestandteile finden Sie auch in unserem Rundschreiben HON 10 vom 15.06.2010   Zuweisung RLV/QZV Quartal 3/2010.

Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)

Die wichtigste Änderung betrifft die Einführung der QZV. In diesen neuen QZV wird ein Großteil der bisher freien Leistungen und Fallwertzuschläge gebündelt. Zusammen mit dem RLV ergibt sich Ihre neue Obergrenze für Leistungen aus diesen beiden Bereichen aus der Addition RLV und QZV (€-Betrag).

Berechnung der QZV

Die Berechnung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen erfolgt arztgruppenspezifisch für jedes QZV separat. Jeder Arztgruppe steht dafür ein bestimmtes Verteilungsvolumen zur Verfügung, aus dem die unterschiedlichen Zusatzvolumen gebildet werden.

Für jede Arztgruppe gibt es mehrere qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV). Die Zuteilung zum einzelnen Arzt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Er muss mindestens eine Leistung des entsprechenden QZV im jeweiligen Vorjahresquartal abgerechnet (und anerkannt bekommen) haben.
  • Er muss die zutreffende Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung führen. Unterliegt die Erbringung von in einem QZV aufgeführten Leistungen dem Nachweis einer besonderen Qualifikation nach §135 Abs. 2 SGB V, 137 SGB V, ist eine entsprechende Genehmigung erforderlich.

Die aktualisierten QZV -Tabellen sind in unserer Online-Fassung der „Ergänzungsbroschüre QZV ab 1/12 zu finden. (s. rechte Spalte unter Honorarbroschüre).

Verrechnung RLV und QZV (= eine Obergrenze)

  • Die QZV können untereinander verrechnet werden
  • Ein nicht ausgeschöpftes RLV kann mit QZV-Leistungen gefüllt werden
  • Ein nicht aufgebrauchtes QZV kann für RLV-Leistungen genutzt werden
  • Honorarabrechnung

Nach Eingang der Abrechnung wird geprüft, inwieweit sich eine Praxis insgesamt im Rahmen der zugewiesenen Obergrenze aus RLV + QZV bewegt oder diese über- beziehungsweise unterschreitet. Bis zu der mitgeteilten Obergrenze aus RLV + QZV erhält die Praxis ihre abgerechneten und anerkannten Leistungen mit den Preisen der B€GO. Liegt die Praxis nach der Abrechnung über dieser Obergrenze, erhält sie für diesen Leistungsanteil eine so genannte abgestaffelte Vergütung.

Freie Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

Nicht von der Neuregelung und den QZV betroffen sind folgende Leistungen:

  • Belegärztliche (kurativ-stationäre) Leistungen (Leistungen des Kapitels 36, die GOP 13311, 17370 und Geburtshilfe)
  • Leistungen des Kapitels 31 sowie die GOP 13421 bis 13431 sowie 04514, 04515, 04518 und 04520
  • Leistungen des Abschnitts 1.7.1 bis 1.7.4
  • Früherkennungsuntersuchung U 7a
  • Dialysesachkostenpauschalen (Kapitel 40.14 EBM)
  • Hautkrebsscreening
  • Durchführung von Vakuumstanzbiopsien
  • Strahlentherapie
  • Phototherapeutische Keratektomie
  • Leistungen der künstlichen Befruchtung
  • Substitutionsbehandlung
  • GOP 30920, 30922 und 30924 (Behandlung eines Patienten im Rahmen der qualitätsgesicherten Versorgung von HIV-Patienten)
  • Balneo-Phototherapie (10350A, 10350S, 10350P)

Zusätzlich werden auch Leistungen, die regional vereinbart werden, nicht in das RLV einbezogen (zum Beispiel Impfungen, Kontrastmittelpauschalen, Sachkosten ambulantes Operieren).

Weiteres

Zusätzliche Informationen zur neuen Honorarsystematik und zur Berechnung der QZV finden Sie in der Honorarbroschüre (s. rechte Navigationsleiste oben).