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Erläuterungen zur Honorarsystematik ab 01.07.2010

RLV-Berechnung

Es bleibt bei der bisher bekannten Berechnung:

RLV Arzt = arztgruppenspezifischer RLV-Fallwert x RLV-relevante Fallzahl Arzt im Vorjahresquartal x Altersfaktor

RLV-relevante Fallzahl Arzt:

  • für die Einzelpraxis: Die Zahl der RLV-Fälle entspricht der Zahl der (RLV-relevanten) Behandlungsfälle im Vorjahresquartal. Dabei ist ein Fall zum Beispiel nicht RLV-relevant, wenn im Vorjahresquartal nur Leistungen abgerechnet wurden, die ab 3/2010 nicht dem RLV unterliegen.
  • für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten (Achtung: nicht Job-Sharing, siehe Teil 1, Punkt. 3.1 der Honorarbroschüre): Auch hier sind die Behandlungsfälle maßgeblich für die Bemessung des RLV. Für die Aufteilung der Behandlungsfälle auf die in der BAG tätigen Ärzte kommt es auf den jeweiligen Anteil der Arztfälle an der Gesamt-Arztfallzahl der BAG an.

Überblick über die BAG-Zuschlagsregelung (RLV) ab 01.07.2011 für BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten*

Bei bestimmten Praxiskonstellationen ist ab dem Quartal 3/2011 für die Berechnung des RLV-Zuschlags der so genannte Kooperationsgrad relevant. Unter dem Kooperationsgrad versteht man den Anteil der in einer BAG gemeinsam behandelten Patienten. Dabei geht es aktuell immer um die gemeinsamen RLV-relevanten Fälle.

Formel zur Berechnung:

Mathematisch wird der Kooperationsgrad errechnet, indem man alle RLV-relevanten Arztfälle (1)der Praxisteilnehmer im Vorjahresquartal durch die Zahl der RLV-relevanten Behandlungsfälle (2) der Praxis im Vorjahresquartal teilt und so einen Prozentsatz für den Kooperationsgrad errechnet.

  • (1)RLV-relevanter Arztfall = Gleicher Arzt (LANR) - gleicher Patient - gleiche Kasse - gleiches Quartal (soweit RLV-relevante Leistungen abgerechnet wurden).
  • (2)RLV-relevanter Behandlungsfall = Gleiche Praxis (BSNR) - gleicher Patient - gleiche Kasse - gleiches Quartal (soweit RLV-relevante Leistungen abgerechnet wurden).

Entscheidend für die Ermittlung des BAG-Zuschlags ist jeweils die konkrete Praxiskonstellation:

1. Regelung für fach- und schwerpunktgleiche Praxen

Die Praxis ist fach- und schwerpunktgleich und am gleichen Standort tätig:

  • Die Praxis erhält einen Anpassungsfaktor (BAG-Zuschlag) in Höhe von 10% auf das RLV.

Die Praxis ist fach- und schwerpunktgleich und nicht am gleichen Standort tätig

  • Der Anpassungsfaktor (BAG-Zuschlag) ist abhängig vom Kooperationsgrad:
    Nur bei einem Kooperationsgrad von mindestens 10 % erfolgt ein BAG-Zuschlag in Höhe von 10%.

2. Regelung fach- und schwerpunktübergreifende Praxen, die nicht am gleichen Standort tätig sind

Die Praxis ist fach- und schwerpunktübergreifend und nicht am gleichen Standort tätig

  • Der Anpassungsfaktor (BAG-Zuschlag ist abhängig vom Kooperationsgrad:
    Je nach ermitteltem Kooperationsgrad ergibt sich ein BAG-Zuschlag zwischen 0% und 40% (siehe Tabelle „Kooperationsgrad“)

Kooperationsgrad
in Prozent

Anpassungsfaktor RLV
in Prozent

0 bis unter 10

0

10 bis unter 15

10

15 bis unter 20

15

20 bis unter 25

20

25 bis unter 30

25

30 bis unter 35

30

35 bis unter 40

35

40 und größer

40

3. Regelung fach- und schwerpunktübergreifende Praxen, die am gleichen Standort tätig sind:

Die Praxis ist fach- und schwerpunktübergreifend und am gleichen Standort tätig

  • Der Anpassungsfaktor (BAG-Zuschlag ist abhängig vom Kooperationsgrad:
    Je nach ermitteltem Kooperationsgrad ergibt sich ein BAG-Zuschlag zwischen 0% und 40%. (siehe Tabelle zum Kooperationsgrad unter Nr. 2) )

Neu: Unterschreitet der ermittelte Kooperationsgrad 10 % und sind in der standortgleichen, fach- und schwerpunktübergreifenden BAG auch Teilnehmer der gleichen RLV-Gruppe vertreten sind, erfolgt ein BAG-Zuschlag in Höhe von 10%.

Beispiel: In einer BAG aus zwei Orthopäden und einem Chirurgen am selben Standort wird ein Kooperationsgrad von 8,5% ermittelt. Diese Praxis erhält einen BAG-Zuschlag in Höhe von 10%.

Diese Regelung im Honorarvertrag 2011 gilt für die Quartale 3/2011 und 4/2011. Die Umsetzung für das Quartal 3/2011 erfolgt (rückwirkend) für die betroffenen Praxen mit der Honorarabrechnung 3/2011. Für das Quartal 4/2011 werden wir die Neuregelung bereits in der Zuweisung 4/2011 berücksichtigen können.

Weitere Details und Rechenbeispiele finden Sie in unserer Power-Point Präsentation zur neuen Zuschlagsregelung ab 01.07.2011 sowie in unserem Rundschreiben  Honorar - Ausgabe 03/2011 vom 11.05.2011.

Zuschlagsregelung im RLV für BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten (gültig bis 30.06.2011)

  • Für fach- und schwerpunktgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten* der gleichen Arztgruppe wird das RLV um zehn Prozent erhöht.

  • Bei fach- und schwerpunktübergreifenden BAG/MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten* wird das RLV um bis zu 40 Prozent erhöht. Hier erfolgt die Anhebung des RLV um fünf Prozent je Fachgruppe für maximal sechs Fachgruppen. Für jede weitere Gruppe wird das RLV dann jeweils um weitere 2,5 Prozent angehoben. Ärzte mit mehreren Gebiets- und Schwerpunktsbezeichnungen werden mit einem Gebiet oder Schwerpunkt berücksichtigt.

*nicht im Job-Sharing (s. Punkt 3.1 der Honorarbroschüre, Seite 21)

Einzelheiten zu den qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV)

Informationen dazu finden Sie in unserer Honorarbroschüre. Eine Zusammenstellung der einzelnen QZV je Arztgruppe/Fachgruppe finden Sie in unserer Ergänzungsbroschüre QZV.

zur Honorarbroschüre/Ergänzungsbroschüre QZV

Verrechnung  RLV und QZV

  • Die QZV können untereinander verrechnet werden.
  • Ein nicht ausgeschöpftes RLV kann mit QZV-Leistungen gefüllt werden
  • Ein nicht aufgebrauchtes QZV kann für RLV-Leistungen genutzt werden