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Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen

Die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen gelten für folgende Fachgruppen:

  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien
Keine Änderung bei den zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen

Mit der Honorarreform zum 01.07.2010 wurden die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen beibehalten. Für die oben genannten Fachgruppen gelten weiterhin nicht die QZV- und RLV-Regelungen. Vielmehr gibt es wie bisher eine Mengenbegrenzung, die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen.

Berechnung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen

Für jede dieser Fachgruppen wird je Quartal eine zeitbezogene Kapazitätsgrenze errechnet. Unter dieser Kapazitätsgrenze ist eine maximale Abrechnungszeit in Minuten pro Quartal zu verstehen.
Die Ermittlung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen erfolgt dabei je Quartal auf Grundlage der Prüfzeiten des Anhangs 3 zum EBM.

Die zeitbezogene Kapazitätsgrenze setzt sich zusammen aus

  • dem Anteil für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen in Höhe von 27.090 Minuten und
  • dem Anteil für nicht antragspflichtige und genehmigungspflichtige Leistungen der durchschnittlich abgerechneten ärztlichen bzw. therapeutischen Zuwendungszeit je Arzt je Fachgruppe.

Aus der Addition der beiden Punkte ergibt sich die zeitbezogene Kapazitätsgrenze für die oben genannten Fachgruppen, die dann je Arzt bzw. Psychotherapeut gilt.

Vergütung und Überschreitung der Grenze

Überschreitet die dann im Abrechnungsquartal tatsächlich vom Arzt oder Psychotherapeuten abgerechnete ärztliche bzw. therapeutische Zuwendungszeit diese Kapazitätsgrenze, so werden die überschreitenden Leistungen mit niedrigen Preisen vergütet, dies jedoch nur bis zum 1,5 fachen der Minutengrenze.

Die Vergütung erfolgt:

  • Bis zur Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung
  • Für die überschreitenden Leistungen bis maximal zur 1,5 fachen Kapazitätsgrenze mit abgestaffelten Preisen. Dies bedeutet, dass dieser Teil wie bisher mit dem für den fachärztlichen Versorgungsbereich ermittelten abgestaffelte Preis vergütet wird
  • Darüber hinaus erfolgt keine Vergütung

Wie hoch sind die Kapazitätsgrenzen?

Die Kapazitätsgrenzen werden jeweils vor Quartalsbeginn im Staatsanzeiger bzw. in unserem Mitgliedermagazin KVB FORUM in den INFOS veröffentlicht.  

Hier finden Sie die Übersichten der

Werte 2009

Werte 2010

Werte 2011

Werte 2012