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Abrechnung

Praxisführung

Verordnung

Arztsuche

Erläuterungen zu den Kapazitätsgrenzen

Woher kommen die 27.090 Minuten?

Der im Rahmen der Regelung angesetzte Anteil für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen in Höhe von 27.090 Minuten ergibt sich dabei aus folgenden Werten:

  • Maximal ausgelastete Praxis mit 43 Wochen Arbeitszeit im Jahr
  • bei 36 Sitzungen genehmigungspflichtiger Psychotherapie pro Woche und einer Plausibilitätszeit von 70 Minuten

Keine eigene Kapazitätsgrenze für Job-Sharing und Assistenten

Im Rahmen des Job-Sharing können Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxis als angestellte Ärzte oder als sogenannte Job-Sharing „Junior-Partner“ tätig sein.

Für den im Rahmen des Job-Sharings angestellten Arzt bzw. Psychotherapeuten oder den sogenanten „Job-Sharing Junior“ gilt keine eigene Kapazitätsgrenze. Seine Leistungen werden der Kapaztiätsgrenze des anstellenden Arztes bzw. des „Senior-Partners“ zugerechnet.

Gleiches gilt für die Tätigkeit von Weiterbildungs-, Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten.

Der Grund:  Sowohl die Tätigkeit im Job-Sharing, als auch die Tätigkeit der oben genannten Assistenten dürfen nicht zu einer Praxisausdehnung führen.

Was versteht man unter der sogenannten 90-Prozent-Grenze? (Stichwort „ausschließlich psychotherapeutisch tätig“)

Für Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte gelten nicht die RLV und QZV, sondern die „Zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen“.

Als ausschließlich psychotherapeutisch tätig gilt ein Arzt, wenn sein Anteil an den psychotherapeutischen Leistungen im Abrechnungsquartal am Gesamtleistungsbedarf über 90 Prozent liegt.

Die Ermittlung des 90prozentigen Anteils erfolgt wie auch in der Vergangenheit nach den Bedarfsplanungsrichtlinien: Psychotherapeutische Leistungen in diesem Sinne sind die Leistungen des Abschnitts 35.2 und 35.3 sowie die Leistungen nach den Nummern 35111 bis 35113, 35120,35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 des EBM.

RLV oder Kapazitätgrenze?

Alle Ärzte, für die nicht grundsätzlich die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen* gelten, erhalten (unabhängig von dem Psychotherapieanteil) zunächst ein RLV zugewiesen. Überschreiten sie im Abrechnungsquartal die 90-Prozent-Grenze, so gelten dann die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen und werden bei der Abrechnung entsprechend berücksichtigt.

* d.h. Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie