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Antrag auf Honorarausgleich - Konvergenzregelung

Erläuterungen

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Sie müssen dem Regelleistungsvolumen unterliegen.
  • Der Honorarverlust muss durch die Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch begründet sein, dass bis zum Quartal 4/2008 vereinbarte Einzelleistungsvergütungen oder Kostenerstattungen entfallen sind oder sich in der Höhe verändert haben.
  • Es muss für die gleiche Praxiskonstellation ein Referenzquartal vorhanden sein.

Honorarverlust

Abgestellt wird auf den so genannten „ausgleichsrelevanten Umsatz“. Dieser wird auf Basis des abgerechneten und anerkannten Leistungsbedarf einer Praxis (ohne Nachträge) errechnet, abzüglich bestimmter Posten wie z.B. Kostenpauschalen aus dem Kapitel 40.

Ein ausgleichsrelevanter überproportionaler Honorarverlust liegt vor, wenn sich der ausgleichsrelevante Umsatz insgesamt und der ausgleichsrelevante Umsatz je Fall einer Praxis um mehr als 15 % (2/09) bzw. 5% (1/09) gegenüber dem Vorjahresquartal verringert hat.

Frist zur Antragstellung

Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides zu stellen.

Antragsbegründung

Der Antrag soll begründet werden. In der Begründung soll insbesondere dargelegt werden, ob und in welchem Umfang der geltend gemachte ausgleichsrelevante Umsatzverlust durch die Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch begründet ist, dass bis zum Quartal 4/2008 vereinbarte Einzelleistungsvergütungen oder Kostenerstattungen entfallen sind.

Antrag

Antragsformular

Bei Veränderung der personellen Zusammensetzung oder des Leistungsspektrums und wenn mindestens ein Arzt an einem bereinigungsfähigen Selektivvertrag teilnimmt

Antrag auf Honorarausgleich - Konvergenzregelung