Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 29.03.2024 05:53 Uhr

Telematikinfrastruktur

VSDM - Versichertenstammdatenmanagement

Beim Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) überprüfen Ärzte und Psychotherapeuten in einem Online-Abgleich, ob die auf der eGK gespeicherten Versichertenstammdaten aktuell sind bzw. ob überhaupt ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht.

Zu den geprüften Stammdaten gehören Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus des Versicherten sowie ergänzende Informationen, zum Beispiel zum Zuzahlungsstatus. Sie dienen als Nachweis, dass der Patient versichert ist und als Grundlage für die Abrechnung der Leistungen.

Sowohl die Prüfung als auch die Aktualisierung erfolgen automatisiert beim Einlesen der eGK.

Für die Durchführung des VSDM benötigen Praxen eine Anbindung an die TI.

Damit das Auslesen und ggf. Aktualisieren der Versichertenstammdaten möglich ist, muss das Praxisverwaltungssystem (PVS) vom Systemanbieter per "Update" angepasst werden.

Laut Gesetz müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein und in jeder Betriebsstätte, für jeden behandelten GKV-Versicherten und in jedem Quartal erneut das VSDM durchführen, wenn möglich beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal.

Vertragsärzten und -psychotherapeuten, die sich nicht an die VSDM-Pflicht halten, wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen so lange um aktuell 2,5 Prozent gekürzt, bis die Praxis an die TI angeschlossen ist und über die für das VSDM erforderliche Ausstattung verfügt (§ 291b Abs. 5 SGB V). Der Nachweis gegenüber der KVB erfolgt automatisch über den VSDM-Nachweis in den Abrechnungsunterlagen.

Ausnahme

Für Laborärzte, Pathologen, Anästhesisten und Transfusionsmediziner ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entfällt die VSDM-Pflicht. Sie müssen aber an die TI angebunden sein.

Die TI-Honorarkürzung für das Quartal 4/2019 wurde mit dem Honorarbescheid für Q4/2019 erstmals umgesetzt. Seit der Honorarkürzung Q1/2020 erfolgen die TI-Honorarkürzungen regulär quartalsweise mit der jeweiligen Restzahlung und werden im zugehörigen Honorarbescheid ausgewiesen.

Praxisinhaber, die gegen die Honorarkürzungen Widerspruch einlegen möchten, können dies immer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids tun, in dem ein Kürzungsbetrag entsprechend ausgewiesen ist. Dabei ist zu beachten, dass gegen jeden einzelnen Honorarbescheid erneut Widerspruch eingelegt werden muss.

Musterklageverfahren: Ruhendstellung von Widersprüchen

Sofern Widerspruchsführer unter Verweis auf anhängige Musterklageverfahren gegen TI-Honorarkürzungen gemäß § 291b Abs. 5 SGB V ein Ruhen ihres Widerspruchs wünschen, werden Widersprüche bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Honorarkürzungen ruhend gestellt.

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