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Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung
Was sind "Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung"?
Mit der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Versorgungsverträge zwischen Leistungsanbietern und Krankenkassen auch direkt, d. h. ohne Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung, abzuschließen. Diese Verträge werden als Direktverträge oder Einzelverträge bezeichnet. Die "Besondere Ambulante Versorgung" nach § 73 c im Sozialgesetzbuch V ist eine rechtliche Möglichkeit, solche Einzelverträge abzuschließen.
Wer kann Verträge nach § 73 c SGB V abschließen?
Krankenkassen können Verträge zur Besonderen ambulanten Versorgung mit verschiedenen Vertragspartnern auf Seiten der Leistungsanbieter schließen:
- mit einzelnen Ärzten, Psychotherapeuten oder anderen Leistungserbringern, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die also eine Zulassung besitzen
- mit Gemeinschaften von zugelassenen Leistungserbringern, d. h. beispielsweise mit Arztgruppen, Berufsverbänden oder Praxisnetzen
- mit Trägern von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung durch zugelassene Leistungserbringer anbieten, d. h. beispielsweise Managementgesellschaften
- mit Kassenärztlichen Vereinigungen.
Weiterführende Informationen
Inhalte von Verträgen zur Besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung
Vertragsideen
Sie haben eine Idee für einen Vertrag nach § 73 c SGB V? Wir setzen uns gern mit Ihnen zusammen, um diese mit Ihnen zu besprechen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Abrechnung
Sie haben bereits einen Vertrag nach § 73 c SGB V abgeschlossen und suchen einen Dienstleister für die Abrechnung. Mehr Informationen dazu finden Sie
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