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Finanzierung und Bereinigung - Gut zu wissen

Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, die Ausgaben für Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung durch eine so genannte "Bereinigung" der Gesamtvergütung teilweise zu refinanzieren. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die Höhe der Gesamtvergütung, die sie an die Kassenärztliche Vereinigung zahlen, absenken können, wenn Leistungen aus dem Kollektivvertrag in einen Vertrag nach § 73 c SGB V verlagert werden. 

Wenn eine Krankenkasse einen Vertrag nach § 73 c SGB V abschließt, übernimmt sie für den im Vertrag geregelten Versorgungsbereich den Sicherstellungsauftrag. Das heißt sie ist dann dafür verantwortlich, eine flächendeckende Versorgung ihrer Versicherten mit dieser speziellen Leistung zu organisieren – nicht mehr die Kassenärztliche Vereinigung. Auch der Bereitschaftsdienst muss dann durch die Kasse organisiert werden, kann aber auch als Dienstleistung (gegen eine Gebühr) an die Kassenärztliche Vereinigung gegeben werden. Oft wird dies im Vertrag geregelt.