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Was müssen Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung beinhalten?

Verträge nach § 73 c SGB V können sehr frei gestaltet werden. Sie können also beispielsweise eine einzelne Leistung (z. B. eine bestimmte ambulante Operation) umfassen, oder die gesamte Versorgung einer bestimmten Patientengruppe (z. B. Asthmatiker) beinhalten. Die Vertragspartner können die genaue Ausgestaltung des Vertrages in den Verhandlungen weitgehend frei bestimmen, d. h. viele Rahmenbedingungen des Kollektivvertrages der Kassenärztlichen Vereinigungen gelten für Verträge nach § 73 c SGB V nicht.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Qualitätsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (Richtlinien) nicht unterschritten werden. Die Vertragspartner müssen daher beispielsweise folgende Punkte im Vertrag einvernehmlich regeln:

  • Vergütung (Höhe, Systematik)
  • Abrechnung (Abrechnungsdienstleister, -frequenz, Zahlungsfristen, Plausibilitätsprüfungen)
  • Leistungsinhalte
  • Teilnahmevoraussetzungen für Leistungsanbieter und Patienten und deren Überprüfung
  • Dokumentation
  • Verwendung von Formularen und Vordrucken
  • Behandlungsleitlinien
  • Laufzeit des Vertrages, Kündigungsmöglichkeiten
  • usw.

Unsere Empfehlung

Wenn Sie planen, einen Vertrag nach § 73 c SGB V zu verhandeln, bedenken Sie, dass mit jeder einzelnen Krankenkasse diese Punkte neu zu verhandeln sind. Je einheitlicher die Verträge gestaltet werden können, desto geringer ist der Verwaltungsaufwand für die teilnehmenden Praxen!