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Teilnahme von Leistungsanbietern und Patienten am Vertrag

Teilnahme von Leistungsanbietern am Vertrag

Die Teilnahme an Verträgen nach § 73 c SGB V ist für Ärzte und Psychotherapeuten freiwillig, d. h. ein Arzt oder Psychotherapeut muss sich für eine Teilnahme am Vertrag aktiv anmelden. Schließt eine Krankenkasse einen solchen Vertrag beispielsweise mit der KVB oder einem Berufsverband, so werden in der Regel alle potenziellen Teilnehmer über den Vertrag informiert. Oft ist eine Teilnahme nur dann möglich, wenn der Arzt oder Psychotherapeut bestimmte Anforderungen nachweist und mit seiner Unterschrift einwilligt, bestimmte Pflichten im Vertrag zu erfüllen. Diese müssen im Vertrag geregelt sein.

Unsere Empfehlung

Wenn Sie beabsichtigen, einem Vertrag zur besonderen ambulanten Versorgung beizutreten, prüfen Sie die Teilnahmebedingungen genau – am besten direkt anhand des Vertragstextes. Achten Sie darauf, dass Ihnen auch alle Anlagen zum Vertrag vorliegen, denn häufig sind Anforderungen dort genau geregelt. Klären Sie, ob aufgrund von Anforderungen für Sie Kosten entstehen, beispielsweise wenn im Vertrag eine bestimmte Vertragssoftware vorgeschrieben ist. Auch sollten Sie die Gebühr, die die Abrechnungsstelle und ggf. der Vertragspartner (Managementgesellschaft, Berufsverband) erhebt, vorher klären, und in Ihre Kalkulation mit einbeziehen. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass hier in der Regel Umsatzsteuer anfällt.

Teilnahme von Patienten am Vertrag

Auch für die Patienten ist die Teilnahme an Verträgen zur besonderen ambulanten Versorgung freiwillig, d. h. der Patient muss sich für die Teilnahme am Vertrag aktiv einschreiben. Diese Einschreibung erfolgt meist in der Praxis, und sie ist – wie die Information über den Vertrag – Aufgabe des teilnehmenden Arztes oder Psychotherapeuten. Manchmal stellen die Krankenkassen, die am Vertrag teilnehmen, dafür spezielle Informationsunterlagen zur Verfügung – das ist im Vertrag zu regeln. Manchmal ist auch für den Patienten die Teilnahme an bestimmte Voraussetzungen wie eine bestimmte Diagnose oder ein Mindestalter, an Pflichten (z. B. Arztbindung) oder Anreize (z. B. Erlass der Praxisgebühr) geknüpft. Diese müssen im Vertrag geregelt sein.

Unsere Empfehlung

Die Einschreibung der Patienten kann eine Umstellung Ihrer Praxisprozesse notwendig machen. Überlegen Sie sich daher vor Ihrer Teilnahme, wie Sie das am besten in Ihren Praxisalltag integrieren.