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Integrierte Versorgung
Was ist Integrierte Versorgung?
Mit der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Versorgungsverträge zwischen Leistungsanbietern und Krankenkassen auch direkt, d. h. ohne Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung, abzuschließen. Diese Verträge werden als Direktverträge oder Einzelverträge bezeichnet. Die Integrierte Versorgung nach § 140 a ff. im Sozialgesetzbuch V ist eine rechtliche Möglichkeit, solche Einzelverträge abzuschließen.
Wer kann Verträge zur Integrierten Versorgung abschließen?
Krankenkassen können Verträge zur Integrierten Versorgung mit verschiedenen Vertragspartnern auf Seiten der Leistungsanbieter schließen:
- mit einzelnen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten oder anderen Leistungserbringern, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die also eine Zulassung besitzen
- mit Gemeinschaften von zugelassenen Leistungserbringern, d. h. beispielsweise mit Arztgruppen, Berufsverbänden oder Praxisnetzen
- mit zugelassenen Krankenhausträgern, Trägern von ambulanten und stationären Vorsorge- oder Rehaeinrichtungen
- mit Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
- mit Trägern von Einrichtungen, die eine Integrierte Versorgung durch zugelassene Leistungserbringer anbieten, d. h. beispielsweise Managementgesellschaften
- mit Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen.
Kassenärztliche Vereinigungen und deren Tochtgesellschaften sind von einem Vertragsschluss explizit ausgeschlossen.
Weiterführende Informationen
Inhalte von Verträgen zur Integrierten Versorgung
