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Bedarfsplanung - Hintergrund

Der Bedarfsplanung liegen Verhältniszahlen zugrunde.

Allgemeine Verhältniszahlen

Sie werden vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt. Sie beziehen sich auf

  • Verhältnis Bundesbürger/Vertragsärzte an einem bestimmten Stichtag
  • Differenzierung zwischen den einzelnen Arztgruppen
  • Zuordnung der Planungsbereiche zu bestimmten Regionstypen

Konkrete örtliche Verhältniszahlen

Sie werden für den jeweiligen Planungsbereich vom Landesausschuss festgelegt. Sie beziehen sich auf

  • Verhältnis Einwohnerzahl/Vertragsärzte zum Zeitpunkt der Feststellung
  • Angabe des aktuellen Versorgungsgrades in Prozenten

Planungsbereich - Status

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt die Über- bzw. Unterversorgung durch eine Arztgruppe fest. Er trifft die Anordnung bzw. Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen. Es wird unterschieden zwischen

  • gesperrter Planungsbereich
  • partiell entsperrter Planungsbereich
  • offener Planungsbereich

Gesperrter Planungsbereich

Ist die allgemeine Verhältniszahl um 10 % größer als die konkrete örtliche Einwohner/Arzt-Relation besteht Überversorgung (Überschreitung der "110 %-Grenze"). Der jeweilige Planungsbereich wird gesperrt. Dies bedeutet:

  • Prüfung auf Überversorgung erfolgt arztgruppenbezogen.
  • Anordnung einer Zulassungsbeschränkung ist räumlich bezogen.
  • Zulassung ist abgesehen von gesetzlichen Sonderregelungen nicht möglich.
  • Überprüfung der Anordnung erfolgt spätestens nach sechs Monaten.

Partiell entsperrter Planungsbereich

Sinkt in einem bereits gesperrten Planungsbereich der Versorgungsgrad unter die "110 %-Grenze", wir die Zulassungsbeschränkung teilweise wieder aufgehoben. Für Neuzulassungen gilt:

  • Sie dürfen nur vorgenommen werden, bis für die jeweilige Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist (sog. partielle Entsperrung).
  • Die maximal möglichen Zulassungen werden vom Landesausschuss festgelegt.
  • Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
    - Berufliche Eignung
    - Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit

    - Approbationsalter
    - Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V.

    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden.

    Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Vergabe.

Offener Planungsbereich

Hier liegt der Versorgungsgrad unter der "110 %-Grenze". Für offene Planungsbereiche gilt:

  • Es besteht keine Zulassungsbeschränkung.
  • Eine freie Niederlassung für beliebig viele Ärzte ist möglich.

Arztgruppen

Die Bedarfsplanung betrifft Arztgruppen, bei denen bundesweit mehr als 1000 Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Diese sind:  

Anästhesisten

Kinderärzte

Augenärzte

Nervenärzte*

Chirurgen

Orthopäden

Frauenärzte

Psychotherapeuten**

HNO-Ärzte

Radiologen***

Hautärzte

Urologen

Internisten (FÄ)

Hausärzte****

Hinweis: Für alle anderen Arztgruppen ist derzeit eine freie Niederlassung in ganz Bayern möglich.

*   Nervenärzte, Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten
**  überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und   Jugendlichenpsychotherapeuten
***  Fachärzte für diagnostische Radiologie
****  Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Praktische Ärzte, Allgemeinärzte, hausärztlich tätige Internisten

Psychotherapeuten

Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte (PÄ) bzw. Leistungserbringer der Arztgruppe Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen (LE KJ), können in einzelnen Planungsbereichen trotz Zulassungsbeschränkung zugelassen werden. Diese beiden Berufsgruppen sollen in jedem Planungsbereich mindestens im Anteil von 25 % (PÄ) bzw. 20 % (LE KJ) der allgemeinen Verhältniszahl vertreten sein (Mindestversorgungsanteil von 25 % bzw. 20%).

*Diese Sonderregelung wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) zum 01.01.2009 eingeführt. Sie gilt bis zum 31.12.2013.