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FAQs
Haben Sie noch Fragen? Dann schauen Sie hier nach. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Hygiene. Dieser Abschnitt wird regelmäßig aktualisiert.
Was müssen Sie zum Thema Hygiene in Ihrer Praxis tun?
Der Gesetzgeber sieht unter anderem vor, dass
- Sie eine Gefährdungsbeurteilung in Ihrer Praxis durchführen,
- sich in Ihrer Praxis ein individueller Hygieneplan befindet, der aktuell und gültig ist,
- Ihr Praxisteam (inkl. angestelltes Reinigungspersonal) in den Hygieneplan unterwiesen wurde,
- ein Medizinprodukteverzeichnis vorliegt,
- eine Einstufung und Risikobewertung Ihrer Medizinprodukte durchgeführt wurde,
- Standardarbeitsanweisungen (Prozessbeschreibungen) für die zur Anwendung kommenden Verfahren der Aufbereitung existiere,
- die Umsetzung der Hygieneanforderungen rückverfolgbar ist.
Muss mit Begehungen durch Behörden gerechnet werden?
Ja! Die Umsetzung der Hygiene-Anforderung ist bereits gesetzlich geregelt, so dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese auch in allen Praxen Umsetzung finden und daher Prüfungen durch Gesundheitsämter oder Gewerbeaufsichtsämter vornimmt. Folglich sollten Sie bestehende Schwachstellen identifizieren und diese strukturiert beheben. Auf diese Weise können Sie einer Begehung durch das Gesundheitsamt oder Gewerbeaufsichtsamt ruhig entgegen sehen.
Warum spielt die Hygiene in Ihrer Praxis eine immer größere Rolle?
Durch die Überarbeitung der Technischen Regel Biologische Arbeitsstoffe (BGR 250/TRBA 250) im Februar 2008, verbunden mit den geltenden Hygiene-Anforderungen des Robert-Koch-Instituts, muss das Bewusstsein für die Praxishygiene in den Praxen zunehmen. In vielen Praxen ist dieses Bewusstsein schon gestärkt und sehr gut umgesetzt. Im Rahmen von Begehungen überzeugen sich Gewerbe- und Gesundheitsbehörden vom aktuellen Stand Ihrer Umsetzung der Hygieneforderungen, sowie deren vollständigen, klar strukturierten und rasch greifbaren Dokumentation.
Welche Forderungen zur Hygiene gelten für Ihre Praxis?
Sie stehen als Praxisinhaber in der Verantwortung, die Anforderungen an die Praxishygiene zu kennen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese umzusetzen. Primär geben die Anforderungen die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (BGR 250/TRBA 250), die Biostoffverordnung (BioStoffV), die RKI-Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten sowie die RKI-Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen vor.
Dürfen in der Praxis Desinfektionsmittel umgefüllt werden?
Jein! Hier ist die Unterscheidung zwischen Flächen-, Instrumenten- und Hände-Desinfektionsmitteln wichtig. Werden Flächen- oder Instrumenten-Desinfektionsmittel in großen Gebinden eingekauft und dann in kleinere Gebinde umgefüllt, so sind hierbei wichtige Punkte zu beachten:
Das Behältnis, in das umgefüllt werden soll, muss leer sein und sollte vor dem Umfüllen mit heißem Wasser ausgespült werden. Dabei müssen eventuell vorhandene Pumpen sorgfältig durchgespült werden. Danach kann das Desinfektionsmittel von der Praxismitarbeiterin in den trockenen Behälter umgefüllt werden.
Das Kleingebinde, in das umgefüllt wurde, muss jedoch die gleichen Informationen aufweisen wie das Großgebinde. Es muss also aus der Beschriftung hervorgehen, um welches Desinfektionsmittel es sich handelt und wie, wofür und in welcher Konzentration es anzuwenden ist.
Anders verhält es sich mit Hände-Desinfektionsmitteln. Hier gibt es widersprüchliche Gutachten. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat jedoch in seiner Empfehlung zur Händehygiene mitgeteilt: „Waschlotionen müssen frei von pathogenen Keimen sein. Empfehlenswert ist die Verwendung von Einmalflaschen, weil die Wiederaufbereitung und das Nachfüllen mit Kontaminationsrisiken verbunden sind.“
Hände-Desinfektionsmittel dürfen aufgrund des Arzneimittelgesetzes (vgl. §2 Abs. 1 und §4 Abs. 14 AMG) nur unter aseptischen Bedingungen in einer (Krankenhaus-) Apotheke nachgefüllt werden. Daher empfiehlt sich auch hier die Verwendung von Einmalflaschen. Das Umfüllen von Hände-Desinfektionsmitteln in der Praxis ist also nicht erlaubt.
http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html
Darf Arbeitskleidung zu Hause gewaschen werden?
Siehe Kapitel 2 Basishygiene/Wäschemanagement
Ist die Anwendung einer Sprühdesinfektion in der Praxis erlaubt?
Jein! Das Robert Koch-Institut hat 2004 in der Empfehlung zu „Anforderung an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ folgendes beschrieben:
„Eine Sprühdesinfektion gefährdet den Durchführenden und erreicht nur eine unzuverlässige Wirkung. Sie sollte daher ausschließlich auf solche Bereiche beschränkt werden, die durch eine Wischdesinfektion nicht erreichbar sind“.
Alternativ können in Desinfektionsmittel getränkte Vlies-Tücher und für schwer zugängige Bereiche Sprühschaum angewandt werden.
Wie können Altmedikamente entsorgt werden?
Siehe Kapitel 5 Abfallmanagement/Altmedikamente
Muss ein Praxis-Mitarbeiter als Hygienebeauftragter bestimmt werden?
Siehe Kapitel 4 Personalqualifikation/Hygienebeauftragter
Darf entstehender Praxis-Abfall mit dem Restmüll entsorgt werden?
Siehe Kapitel 5 Abfallmanagement
Ist Arbeitskleidung identisch mit Berufskleidung?
Nein! Berufskleidung gehört zwar zur Arbeitskleidung, wird aber als Standes- oder Dienstkleidung (Uniform, z. B. Polizei, Kloster) getragen. Sie hat keine spezielle Schutzform und findet in der Praxis keine Anwendung
Wie müssen in der Praxis die verschiedenen Flächen und Arbeitsbereiche gereinigt und desinfiziert werden?
Siehe Kapitel 2 Reinigung und Desinfektion/Desinfektionsmittel
