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Arztsuche
Honorar - Anpassung der Obergrenze
Seit dem 01.01.2009 wird jedes Quartal ein sogenanntes Regelleistungsvolumen (RLV) zugewiesen. Seit 01.07.2010 sind die sogenannten qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) dazu gekommen. Diese neue "Obergrenze" aus RLV + QZV ermittelt sich - verkürzt ausgedrückt - aus einem Fallwert der jeweiligen Fachgruppe multipliziert mit den Fallzahlen des Arztes/der Ärztin aus dem entsprechenden Vorjahresquartal. Weitere Details finden Sie auf unserer Webseite unter Honorar.
Anpassung der Obergrenze
Der Honorarvertrag und die Durchführungsrichtlinien bieten verschiedenste Möglichkeiten, einen Antrag auf Anpassung der Obergrenze zu stellen.
Gründe für eine Antragstellung sind sehr individuell und können daher nur schwer abstrakt abgebildet werden. Grundsätzlich gilt, dass bei Veränderungen im Antrags- oder Basisquartal, die dazu geführt haben, dass die Berechnung der Obergrenze nicht den aktuell vorliegenden Gegebenheiten entspricht, es sich empfiehlt unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Anpassung der Obergrenze zu stellen.
Die Beurteilung der gestellten Anträge erfolgt im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten. Bei seltenen oder neuen Sachverhalten kann zusätzlich eine individuelle Beurteilung durch die Vorstandskommission erfolgen.
Bei Anträgen im Rahmen der Fallzahlanpassung wird die Schwangerschaft sogar explizit als Antragsgrund in den Durchführungsrichtlinien genannt. Bei Jungärzten konnten wir erreichen, dass eine Unterbrechung der Tätigkeit durch Ruhen der Zulassung (mindestens 3 Monate) die Zählung der 20 Quartale unterbricht und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit fortgesetzt wird.
Honorarvertrag 2011 (Abschnitt 2.1 D - Einzelfallregelungen Spiegelstrich 6)
