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Arztsuche
Ermächtigung
Neben der Zulassung ist eine weitere Teilnahmeform an der vertragsärztlichen Versorgung die Ermächtigung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen.
Voraussetzungen für die Ermächtigung
Eine Ermächtigung kann durch den Zulassungsausschuss dann erteilt werden, wenn sie notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder einen begrenzten Personenkreis zu versorgen (z.B. Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation u.ä.).
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers dann ermächtigt werden, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist.
Ein Arzt darf dann nicht ermächtigt werden, wenn er wegen geistiger oder sonstiger in der Person liegende schwerwiegende Mängel (z.B. Rauschgiftsucht, Trunksucht) für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeignet ist.
Auch ist die Ermächtigung eines Arztes ausgeschlossen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Zulassungsausschuss kann von diesem Grundsatz in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung oder zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
Ermächtigungsverfahren
Antrag
Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich mittels eines Formblattes an den jeweiligen Zulassungsausschuss zu richten. Die Approbationsurkunde ist dem Antrag beizufügen. Mit dem Antrag eines Krankenhausarztes sind ferner einzureichen:
- die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung ergibt
- eine schriftliche Zustimmungserklärung des Krankenhausträgers
Ermächtigungsbeschluss
Die Ermächtigung ist nach den Regelungen der Ärzte-ZV zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluss ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann.
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Merkblätter
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Merkblättern zu den Bereichen Zulassung und Niederlassung.
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