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Anstellung eines Arztes

Der Vertragsarzt hat das Recht, einen ganztags beschäftigten oder höchstens zwei halbtags beschäftigte Ärzte anzustellen.

Voraussetzungen

Die Anstellung eines Arztes durch einen Vertragsarzt richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie (6. Abschnitt). Voraussetzung zur Anstellung sind ein mittels eines Formblattes gestellter Antrag des Vertragsarztes an den Zulassungsausschuss mit folgenden Nachweisen:

  • Geburtsurkunde des anzustellenden Arztes
  • Approbationsurkunde des anzustellenden Arztes
  • Nachweise über die bisherigen ärztlichen Tätigkei­ten des anzustellenden Arztes nach bestandener ärztlicher Prüfung
  • Lebenslauf des anzustellenden Arztes
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigun­gen, in deren Bereich der anzustellende Arzt bis­her bereits einmal niedergelassen und zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben
  • Übereinstimmung der Fachgebiete des anstellenden und des zu beschäftigenden Arztes
  • eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes über die Anerkennung der durch den Zulassungsausschuss festzusetzenden Leistungsbeschränkung (dies gilt sowohl im für die Arztgruppe gesperrten, wie auch im offenen Planungsbereich und entspricht der beschriebenen Leistungsbeschränkung im Abschnitt "Gemeinschaftspraxis im gesperrten Planungsbereich - Job-Sharing")
  • Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages

Sonstiges

Der angestellte Arzt wird bei der Ermittlung des Versorgungsgrades i. R. d. Bedarfsplanung nicht berücksichtigt.

Die ärztliche Tätigkeit des angestellten Arztes in der Praxis des Vertragsarztes darf nur solche Leistungen umfassen, für deren Durchführung auch der Praxisinhaber berechtigt ist und eine Genehmigung besitzt. Wird der angestellte Arzt nach entsprechender fachlicher Weisung mit der selbständigen Ausführung von Leistungen betraut, die eine besondere Qualifikation nach den Qualitätssicherungsrichtlinien voraussetzen, so hat sich der Arzt darüber zu vergewissern, dass die Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des angestellten Arzt erfüllt sind. Die Qualifikation des angestellten Arztes ist der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der angestellte Arzt diese Leistungen nicht selbständig ausführen. Für die Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten haftet der Vertragsarzt wie für die eigene Tätigkeit.

Beschäftigung eines Vertreters

Der Vertragsarzt kann sich in Fällen der Krankheit, des Urlaubs oder der Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung durch einen anderen Vertragsarzt oder einen ins Arztregister eintragungsfähigen Arzt (siehe oben) vertreten lassen. Der nicht zugelassene, nach Altrecht ohne abgeschlossene Weiterbildung ins Arztregister eingetragene Arzt erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie bei der KV anzuzeigen. Die Vertretung ist bis zu einer Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten genehmigungsfrei. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Vertretung (z.B. wegen Krankheit) ist eine Genehmigung durch die KV erforderlich.

Erbringen Vertreter Leistungen, für deren Erbringung eine besondere Qualifikation Voraussetzung ist, so hat sich der vertretene Vertragsarzt darüber zu vergewissern, dass die Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des Vertreters erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so dürfen die Leistungen, die eine besondere Qualifikation erfordern, nicht erbracht werden.

Wie beim angestellten Arzt haftet der Vertragsarzt auch beim Vertreter für die Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten wie für die eigene Tätigkeit.

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Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Merkblättern zu den Bereichen Zulassung und Niederlassung.
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