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Gemeinschaftspraxis
Unter einer Gemeinschaftspraxis versteht man den Zusammenschluss mehrerer Ärzte des gleichen oder ähnlichen Fachgebiets zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufs in einer Praxis.
Voraussetzungen
Die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist nur unter Vertragsärzten zulässig und bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Die Genehmigung zur Bildung einer Gemeinschaftspraxis darf versagt werden, wenn ihr landesrechtliche Vorschriften über die ärztlichen Berufsausübung entgegenstehen (Heilberufe-Kammergesetz Berufsordnung) oder die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird.
Besondere Formen der Gemeinschaftspraxis
Die fachübergreifende Gemeinschaftspraxis
Eine sog. fachübergreifende Gemeinschaftspraxis zwischen Ärzten verschiedener Fachrichtungen ist grundsätzlich zulässig, wenn sich diese Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eignen.
Bei solchen fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen muss die freie Arztwahl der Patienten und das berufsrechtliche Gebot der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen gewährleistet sein. Soweit ein Partner der Gemeinschaftspraxis über eine besondere fachliche Qualifikation verfügt, die zur Abrechnung bestimmter ärztlicher Leistungen notwendig sind, darf nur er die entsprechende Leistung in der Gemeinschaftspraxis erbringen.
Die Gemeinschaftspraxis im gesperrten Planungsbereich (Job-Sharing)
Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, so kann ein Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt nur unter folgenden Voraussetzungen ausüben:
- Antrag des niederlassungswilligen Arztes an den zuständigen Zulassungsausschuss
- Der antragstellende Arzt erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen der Zulassung.
- Der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung stellt einen genehmigungsfähigen Vertrag zur Bildung einer Gemeinschaftspraxis dar (siehe oben).
- Der antragstellende Arzt gehört derselben Arztgruppe wie der Vertragsarzt an.
- Der Vertragsarzt und der neu hinzutretende Arzt erklären sich gegenüber dem Zulassungsausschuss schriftlich bereit, während des Bestands der Gemeinschaftspraxis mit dem Antragssteller den zum Zeitpunkt der Antragsstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich (3% des Fachgruppendurchschnitts) zu überschreiten. Die dazu vom Zulassungsausschuss festgelegte Leistungsbeschränkung sind von beiden Ärzte anzuerkennen. Soll der neu hinzutretende Arzt in eine bereits gebildete Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden, so sind die Erklärungen von allen Vertragsärzten abzugeben.
Die Zulassung des neu hinzutretenden Arztes ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit mit dem bereits niedergelassenen Vertragsarzt beschränkt. Diese Beschränkung und die Leistungsbegrenzung endet
- bei Aufhebung der bestehenden Zulassungsbeschränkungen
- spätestens nach einer zehnjährigen gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit.
Der neue Gemeinschaftspraxispartner wird während der Dauer der Beschränkung bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nicht mitgezählt.
Im Rahmen des Praxisübergabeverfahrens (siehe unten) des bereits niedergelassenen Vertragsarzt ist die gemeinschaftliche Tätigkeit mit dem neu hinzutretenden Arzt bei der Auswahl der Bewerber erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Beendigung der Gemeinschaftspraxis
Die Gemeinschaftspraxis endet, wenn dies von einem oder mehreren der Gemeinschaftspraxispartner beantragt wird. Der Bescheid des Zulassungsausschusses, mit dem er das Ende der Gemeinschaftspraxis feststellt, hat hierbei nur deklatorische Wirkung, d.h. die Gemeinschaftspraxis endet bereits mit dem tatsächlichen Ende der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit.
Die Beendigung der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit durch einen von mehreren Partnern führt zum vollständigen Erlöschen der Gemeinschaftspraxis, so dass sie nicht etwa unter den restlichen Partnern fortbesteht. Eine Fortführung unter den verbliebenen Partnern bedarf einer erneuten Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
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