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Abrechnung

Praxisführung

Verordnung

Arztsuche

Praxisabgabe

Endet die Zulassung eines Vertragsarztes durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung, kann die Praxis auf Wunsch des Vertragsarztes von einem Nachfolger grundsätzlich fortgeführt werden. Das Verfahren der Praxisausschreibung wird von der KVB durchgeführt.

Praxisübergabeverfahren

Sofern in einem gesperrten Planungsbereich ein Vertragsarzt seine Vertragsarztpraxis aufgeben und fortführen lassen will, schreibt die örtlich zuständige Bezirksstelle auf Antrag den Vertragsarztsitz aus. Die Bezirksstelle erstellt eine Liste mit allen eingegangenen Bewerbungen und übersendet diese dem Antragsteller und dem Zulassungsausschuss.

Der Zulassungsausschuss entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der folgenden, im SGB V genannten Gesichtspunkte:

  • berufliche Eignung
  • Approbationsalter
  • Dauer der ärztlichen Tätigkeit
  • ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis gemeinschaftlich ausgeübt wurde

Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind vom Zulassungsausschuss nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Die praxisrelevanten Fragen wie Leistungsspektrum, Fallzahlen, medizinisch technische Ausstattung usw. sind dabei vom Praxisbewerber grundsätzlich in direktem Kontakt mit den Praxisveräußerer zu klären.

Achtung Hausärzte!

Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde vom Gesetzgeber als weiteres, vom Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Kriterium zur Bewerberauswahl bei der Fortführung von Hausarztpraxen eingeführt, dass ab dem 1. Januar 2006 für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass bei einer Auswahl zwischen einem Allgemeinarzt und einem „sonstigen“ Hausarzt (d. h. z. B. ein Internist ohne Schwerpunktbezeichnung, der die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt hat / ein Praktischer Arzt) vorrangig der Allgemeinarzt als Nachfolger des Hausarztes vom Zulassungsausschuss zu berücksichtigen ist. Bewirbt sich kein Allgemeinarzt um die Nachfolge, so kann die Hausarztpraxis auch von einem anderen Hausarzt als dem Allgemeinarzt fortgeführt werden.

Warteliste

Für jeden gesperrten Planungsbereich in Bayern führt die KVB eine eigene Warteliste. In diese Wartelisten werden Ärzte aufgenommen, die sich um die Übernahme eines Vertragsarztsitzes bewerben. Die Eintragung in eine Warteliste ist jedoch keine Zulassungs­voraussetzung. Lediglich die Dauer der Eintragung ist neben den anderen genannten Gesichtspunkten ein zu berücksichtigendes Kriterium beim Auswahlverfahren im Rahmen der Praxisnachfolge.

Voraussetzung für die Eintragung in eine oder mehrere der bestehenden Wartelisten ist:

  • die Eintragung in das Arztregister
  • die Stellung eines (schriftlichen) Antrages

Der Antrag muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. der Planungsbereich, in dem eine Niederlassung beabsichtigt ist, muss namentlich benannt sein. Ein Antrag, der pauschal auf die Eintragung in die Wartelisten sämtlicher gesperrter Planungsbereiche gerichtet ist, ist unzulässig. Der Eintrag kann nur für das Fachgebiet, nicht für einzelne/mehrere Schwerpunkte erfolgen. Da die Wartelisten bei den einzelnen KVB-Bezirksstellen geführt werden, ist der Antrag bei der KVB-Bezirksstelle zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Niederlassung beabsichtigt ist.

Patientenkartei

Bei der Beendigung Ihrer Praxistätigkeit oder der Übergabe Ihrer Praxis an einen Nachfolger sind bei der Aufbewahrung oder Übergabe der Patientenkartei einige wichtige Aspekte zu beachten.

Hinweise, Vorschriften und Erläuterungen

Merkblatt Patientenkartei (32 KB)