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Zulassung - Berufungsausschuss

Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses.

Besetzung

Im Bereich der KVB gibt es drei Berufungsausschüsse.

Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je 3 Vertretern der Ärzte einerseits und 3 Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen andererseits als Beisitzer.

In Entscheidungen über Widersprüche von Vertragspsychotherapeuten oder ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzten treten an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und Ärzte in gleicher Zahl (d.h. 2 Vertreter der Psychotherapeuten und 2 Vertreter der Ärzte). Unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Die Zahl der Kassenvertreter erhöht sich in diesen Fällen ebenfalls auf insgesamt 4 Vertreter.

Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.

Verfahren

  • Die Mitglieder der Berufungsausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden.
  • Die Berufungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Widerspruch als abgelehnt.
  • Gegen Entscheidungen der Berufungsausschüsse ist Klage vor dem Sozialgericht zulässig.