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Beendigung der Zulassung

Die Zulassung endet

  • bei Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einem gesperrten Planungsbereich
  • mit dem Tod des Vertragsarztes
  • mit dem Wirksamwerden eines Verzichts des Vertragsarztes
  • mit dem Wegzug des Berechtigten aus seinem Zulassungsbezirk
  • mit dem Entzug der Zulassung
  • mit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr erreicht hat.

Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit

Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich (gesperrter Planungsbereich) nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird.

Tod des Vertragsarztes

Die Zulassung endet mit dem Tod des Vertragsarztes. Nach den Regelungen des Bundesmantelvertrages kann die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen.

Verzicht

Die Zulassung endet mit dem Wirksamwerden des Verzichts des Vertragsarztes. Der Verzicht wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschuss folgenden Kalendervierteljahres wirksam. Die Frist kann verkürzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass für ihn die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist.

Entzug der Zulassung

Der Zulassungsausschuss hat von Amts wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

Altersgrenzen

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen (GKV - OrgWG) wurde zum 01.01.2009 die gesetzliche 68-iger Altersgrenze für Vertragsärzte abgeschafft. Eine Aufweichung dieser Altersgrenze für Vertragsärzte fand bereits mit dem zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) für unterversorgte Planungsbereiche statt.

Mit der bislang geltenden Bestimmung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V endete die Zulassung eines Vertragsarztes in der Regel zum Ende des Quartals, in dem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendete. Die 68-iger - Altersgrenze war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidungen.

Die Abschaffung der 68-iger Altersgrenze im Vertragsarztrecht beendet dieses juristisch brisante Thema endgültig. Zukünftig können Vertragsärzte auch über das 68. Lebensjahr hinaus vertragsärztlich tätig sein.