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Zulassung - Die Folgen

Mit der Zulassung ist der Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.

Rechte des Vertragsarztes

  • Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt ordentliches Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird.
  • Mit der Zulassung erwirbt der Vertragsarzt das Recht, im Rahmen des Sachleistungssystems die Behandlung von Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse durchzuführen und diese über seine zuständige Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.

Pflichten des Vertragsarztes

Beachtung der vertraglichen und berufsrechtlichen Bestimmungen

Mit der Zulassung werden die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung für den Vertragsarzt verbindlich. Zu diesen Bestimmungen zählen insbesondere der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. der Arzt-/Ersatzkassenvertrag und deren Anlagen, sowie die sonstigen von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen über die vertragsärztliche Versorgung geschlossenen Verträge. Auch die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind für den Vertragsarzt verbindlich.

Der Vertragsarzt ist im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ebenfalls verpflichtet, die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte zu beachten.

Präsenz- und Residenzpflicht

Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Der Vertragsarzt hat an diesem Vertragsarztsitz seine Sprechstunde zu halten. Dabei hat er seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekanntzugeben.

Der Vertragsarzt hat seine Wohnung so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht. Er muss in der Lage sein, auch außerhalb der Sprechstunden in angemessener Zeit seinen Vertragsarztsitz zu erreichen. Um dieser Residenzpflicht zu genügen ist es grds. erforderlich, dass der Vertragsarzt von seinem Wohnsitz aus innerhalb von 25 Minuten für die Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung stehen kann. Die Entfernung zwischen Wohn- und Vertragsarztsitz sollte nicht mehr als 25 Kilometer betragen.

Hinweise zur Präsenzpflicht des Vertragsarztes mit Vorschlägen zum Besprechen des Anrufbeantworters bei Abwesenheit finden Sie in folgender PDF-Datei zum Download:

Merkblatt - Präsenzpflicht des Vertragsarztes (26 KB)

Persönliche Leistungserbringung

Der Arzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Zu den Ausnahmen von der persönlichen Leistungserbringung des Vertragsarztes siehe unter Kooperation "Die Anstellung eines Arztes".

Teilnahme am Notfalldienst (Bereitschaftsdienst)

Zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung sind nach der Bereitschaftsdienstordnung alle Vertragsärzte verpflichtet.

Auf seinen Antrag kann ein Vertragsarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden, insbesondere wenn

  • er wegen einer nachgewiesenen Erkrankung oder körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist oder
  • ihm aufgrund besonderer belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht zuzumuten ist.

Darüber hinaus kann der Vertragsarzt befreit werden, wenn er regelmäßig am Notarztdienst teilnimmt, soweit dadurch für die anderen Mitglieder der Bereitschaftsdienstgruppe keine unzumutbare Mehrbelastung eintritt.