KVB Kontakt
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Arztsuche
Ruhen der Zulassung
Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.
Der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Landesverbände der Ersatzkassen haben dem Zulassungsausschuss die Tatsachen mitzuteilen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können.
Während der Zeit des Ruhens der Zulassung ist der Vertragsarzt von den vertragsärztlichen Pflichten entbunden, er bleibt jedoch ordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Ablauf der im Ruhensbeschluss festgelegten Ruhenszeit gelten für ihn wieder die gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Anordnung des Ruhens.
Gegenüber Mitgliedern, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die Kassenärztliche Vereinigung als Disziplinarmaßnahme u.a. das Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren anordnen.
