KVB Kontakt

Sie suchen einen Ansprechpartner zu allgemeinen oder fachlichen Fragen? Sie möchten unseren Service nutzen? Wir unterstützen Sie und helfen Ihnen gerne.

Bezirks-, Geschäftsstellen

Bereitschaftsdienst

Sie erreichen uns außerhalb der Sprechstundenzeiten telefonisch unter

 01805 / 191212*

Finden Sie hier weitere Informationen über unseren ärztlichen Bereitschaftssdienst in Ihrer Region:

Bereitschaftsdienst 

Bereitschaftspraxen

*14 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min

PatientenInfoline

Ihr Telefonkontakt für Ihre Fragen zur Gesundheitsversorgung in Bayern: 

01805 / 797997*

Sie erreichen uns

Mo-Do: 09.00 - 17.00 Uhr
Fr:        09.00 - 13.00 Uhr

oder schreiben Sie uns eine
E-Mail

 *14 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min.

Therapieplatzvermittlung

Finden Sie hier Informationen über unsere Therapieplatzvermittlung für psychotherapeutische Behandlungen

mehr erfahren

Mitgliederberatung

Finden Sie hier Ihre Ansprechpartner am Service-Telefon

oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei Ihren regionalen Präsenzberatern

Abrechnung

Praxisführung

Verordnung

Arztsuche

Zulassung - Sonstige Voraussetzungen

Der Zulassung als Vertragsarzt dürfen keine Zulassungsbeschränkungen entgegenstehen. Das bedeutet, dass für den Planungsbereich, in dem die Niederlassung als Vertragsarzt angestrebt wird, keine arztgruppenbezogene Zulassungsbeschränkung angeordnet sein darf (sog. offener Planungsbereich).

Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, besteht die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen des „Job-Sharings“, sofern sich beide Ärzte zur Leistungsbegrenzung verpflichten und Fachgebietsidentität besteht (siehe Ausführungen unter Kooperation "Die Gemeinschaftspraxis im gesperrten Planungsbereich/Jobsharing"). Des weiteren kann unbeschadet der Anordnung von Zulassungs­beschränkungen ein Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn ein Sonderbedarf im Sinne der Nummer 24 der Richtlinien des Bundes­ausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) vorliegt. Schließlich kann gem. § 103 Abs. 7 SGB V bei Abschluss eines Belegarztvertrages mit einem Krankenhausträger eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung erteilt werden.