KVB Kontakt
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Arztsuche
Zulassung - Zulassungsausschuss
Die Entscheidung über die Zulassung trifft der für den jeweiligen Zulassungsbezirk örtlich zuständige Zulassungsausschuss.
Aufgaben des Zulassungsausschusses
Der Zulassungsausschuss fasst Beschlüsse und trifft Entscheidung in Zulassungssachen. Dies sind u.a.
- Zulassung von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren
- Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen
- Entscheidung über den Widerruf der Ermächtigung oder die Entziehung der Zulassung
- Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten (Gemeinschaftspraxen) und von angestellten Ärzten
Besetzung
In Zulassungssachen der Ärzte ist der Ausschuss paritätisch besetzt mit je 3 Vertretern der Ärzte und Krankenkassen.
In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte treten an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und Vertreter der Ärzte in gleicher Zahl (d.h. 2 Vertreter der Psychotherapeuten sowie 2 Vertreter der Ärzte). Unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Die Zahl der Kassenvertreter erhöht sich in diesen Fällen ebenfalls auf insgesamt 4 Vertreter.
Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte / Psychotherapeuten und der Krankenkassen.
Verfahren
Die Geschäfte der für die einzelnen Zulassungsbezirke in Bayern zuständigen Zulassungsausschüsse werden von eigenen Geschäftsstellen geführt, die bei den KVB-Bezirksstellen angesiedelt sind.
Bei den Zulassungsausschüssen handelt es sich um selbständige und nicht weisungsgebundene Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. Sie treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die KV, die Landesverbände der Krankenkassen sowie Verbände der Ersatzkassen beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.
