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Gesetzliche Anforderungen

Zum 01.01.2004 wurde das Fünfte Sozialgesetzbuch geändert  - Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG):

  • §135a (2): Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser (...) sind (...) verpflichtet, (...) einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln."
  • §136a (1): „Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien (...) die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (...)."

Gemäß der QM-Richtlinien besteht keine Pflicht zur Zertifizierung nach einem QM-System!

QM-Richtlinie

Die 'Qualitätsmanagement-Richtlinie in der vertragsärztlichen Versorgung' wurde am 18.10.2005 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen und ist am 01.01.2006 in Kraft getreten.

Qualitätsmanagement-Richtlinie