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Verordnung

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Ärztliche Stelle nach § 17a der Röntgenverordnung

Die Ärztliche Stelle bei der KVB arbeitet seit 01.07.2004 im Auftrage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) auf der Grundlage des § 17 a der Röntgenverordnung (RöV). Aufgabe der Ärztlichen Stelle ist es, dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem anwendenden Arzt zur Verbesserung des Strahlenschutzes Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition sowie zur Verbesserung der Bildqualität zu machen.

Ein Team aus Medizinphysikexperten und radiologischen Fachkräften berät in unklaren oder schwerwiegenden Fällen. In letzter Konsequenz ist auch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde vorgesehen. Zur Vermeidung derartiger Meldungen bietet die Ärztliche Stelle die Erarbeitung geeigneter Maßnahmen bereits im Vorfeld an.

Hierbei werden die Röntgenverordnung in der gültigen Fassung zugrunde gelegt.  Maßstab für die physikalisch-technischen Parameter sind die einschlägigen Normen und Richtlinien für die Qualitätssicherung dieser Größen.

Die Ärztliche Stelle bei der KVB prüft auf dieser Grundlage die von den Betreibern von Röntgenanlagen (in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzte) angeforderten und eingereichten Unterlagen. Mit dem schriftlichen Bericht werden den zuständigen Ärzten sowie dem technischen Personal, wenn notwendig, Empfehlungen zur Optimierung der Strahlenanwendung und zur Herabsetzung der Strahlenexposition erteilt.

Für die Vorlage der Unterlagen wird jeweils ein bestimmter Zeitraum durch die Ärztliche Stelle vorgegeben. Die Überprüfungen der Röntgeneinrichtungen erfolgen, wenn keine Beanstandungen vorliegen, im 3-Jahresrhytmus.

Die Ärztliche Stelle bei der KVB berichtet regelmäßig der zuständigen Behörde über die Ergebnisse der Überprüfungen.

Aktualisierung der Fachkunde nach der Röntgenverordnung

Gem. § 18 a Abs. 2 der Röntgenverordnung in der Fassung vom 18.06.2002 muss die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs (8 Stunden) aktualisiert werden.

Diagnostische Referenzwerte

Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden mit sofortiger Wirkung sogenannte diagnostische Referenzwerte (DRW) für röntgendiagnostische und nuklearmedizinische Untersuchungen eingeführt. Die festgelegten Referenzwerte müssen bei jeder Untersuchung am Menschen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten nicht für einzelne Patientinnen und Patienten, sondern für Patientengruppen.

Referenzwerte

Formulare

zu den Formularen und Anträgen

Aufbewahrungsfristen

Alle Aufzeichnungen zur Röntgenuntersuchung einschließlich der Bilder

10 Jahre nach der letzten Untersuchung mindestens jedoch bis Vollendung des 28. Lebensjahres der untersuchten Person

Aufzeichnungen zur Röntgenbehandlung

30 Jahre nach der letzten Behandlung

Unterlagen der Abnahmeprüfung

Für die Dauer des Betriebes der Röntgenanlage, mindestens jedoch 2 Jahre nach der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung

Unterlagen der Konstanzprüfung

Mindestens 2 Jahre nach Beendigung der Aufzeichnungen

Aufzeichnung und Unterschriften von Unterweisung beruflich strahlenexponierter Personen

5 Jahre nach der Unterweisung

Aufzeichnung und Unterschrift über Unterweisung anderer Personen im Kontrollbereich (z. B. haltende Mutter)

1 Jahr

Röntgenverordnung (RöV)

Röntgenverordnung

Richtlinie "Ärztliche und Zahnärztliche Stellen"

Rechtsvorschriften / technische Regeln

Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen

Gebühren der Ärztlichen Stelle

Aufgrund einer Änderung der Bayerischen Umweltgebührenordnung (UGebO) zum 30.06.2007 (vgl. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, GVBl. 2007, S. 360) erheben alle ärztlichen Stellen nach § 17 a RöV für ihre Inanspruchnahme Gebühren.
Die Ärztliche Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns erhebt für ihre Inanspruchnahme gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 UGebO i.V.m. der Anlage zur UGebO – Gebührenverzeichnis – Nr. 7.2 eine Grundgebühr in Höhe von 50,00 € je Anforderung sowie eine Zusatzgebühr von 220,00 € je überprüfter Röntgendiagnostikeinrichtung (Strahler).

Hinweis: Falls Fragen offen sind, wenden Sie sich bitte an die Ärztliche Stelle bei der KVB (089 - 57093 3393).