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Balneophototherapie

Am 01.10.2010 trat die neue bundesweite Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie in Kraft.

Sie regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Balneophototherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mittels Bade-PUVA-Therapie, synchroner oder asynchroner Photo-Sole-Therapie.

Zur Abrechnung dieser Leistungen wurde zum 01.10.2010 die neue Gebührenordnungsposition 10350 EBM geschaffen.

Die Balneophototherapie darf durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich bei der Indikation mittelschwere bis schwere Psoriasis vulgaris erbracht werden. Von einem mittelschweren bis schweren Verlauf wird in der Regel bei einem PASI-Score größer 10 ausgegangen. Für Patienten mit primär palmoplantarer Ausprägung gilt dieser Grenzwert bei der Bade-PUVA-Behandlung nicht.

Dermatologen, die bereits bis zum 01.10.2010 Leistungen der Balneophototherapie, z.B. im Rahmen der Modellvorhaben, erbracht haben, können eine Genehmigung nach der Übergangsregelung unter erleichterten Voraussetzungen beantragen.

Qualitätssicherungsvereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie

Rundschreiben an Dermatologen/Modellvorhabenteilnehmer

Neue Qualitätssicherungssicherungsvereinbarung - (Sept. 2010)

Informationen

Antragsformulare

zu den Anträgen

Balneo-Phototherapie

 FAQs - Foto: iStockphoto.com