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Arztsuche
Grundsätze der QS-Richtlinie Dialyse
Pseudonym (71d000…) für Dialyseeinrichtungen (DE)
Wir stellen nach Eingang Ihrer Daten eine Datenlieferung für den externen Datenanalysten zusammen. Dabei werden Ihre Daten aufbereitet und bezüglich der BSNR von uns pseudonymisiert. Die Pseudonyme werden auf Einrichtungsebene, nicht auf Nebenbetriebsstättenebene, vergeben. Das von uns an Sie schriftlich mitgeteilte Pseudonym gilt für Ihre gesamte Einrichtung. Bitte behandeln Sie dieses Pseudonym unbedingt vertraulich und geben Sie dies nicht an Dritte weiter.
Bitte achten Sie darauf, dass die einmalige Eingabe des Pseudonyms und der BSNR korrekt und vollständig in Ihre Dokumentationssoftware (Stammdaten) erfolgt. Nur dann ist uns eine entsprechende Weiterverarbeitung/Vergütung möglich.
Datenschutz
Die vollständig anonymisierten Patientendaten (keine Patientenidentifizierenden Daten) werden von der DE zweifach verschlüsselt an die zuständige KV unter Verwendung des Pseudonyms (71d000…) und der BSNR versandt.
Dabei sind die dokumentierten Daten – bis auf die BSNR und das Pseudonym - für uns nicht einsehbar.
Wir sammeln die Daten aller DE, anonymisieren diese (BSNR -> Pseudonym) und übertragen diese an den externen Datenanalysten. Die vom Datenanalysten nach entsprechender Zeit bundesweit ausgewerteten Daten werden an die jeweiligen Länder-KVen zurückgesandt. Für die einzelnen KVen sind pseudonymbezogen nur die Werte der Pflichtparameter einsehbar. Für unsere bayerischen DE setzen wir die Pseudonyme wieder in die BSNR um uns senden den „Quartalsbericht Datenanalyse Dialyse“ der entsprechenden DE per Mail ca. Mitte des letzten Quartalsmonats zu.
QS-Kommission
Die Kommission QS Dialyse führt vierteljährlich Stichprobenprüfungen nach den §§ 8 bis 10 der QS-Richtlinie Dialyse durch. Die Kommission besteht aus insgesamt 5 Mitgliedern – 3 niedergelassenen Nephrologen, 1 KfH Vertreter, Nephrologe und 1 Kassenvertreter, Nephrologe. Die Kommission tagt mindestens einmal im Quartal. Sie kann von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Dialyseärzten zu Problemen bei der Anwendung der Richtlinie mit der Bitte um Beratung angerufen werden.
Stichprobenprüfung
Eine DE wird dann auffällig, wenn bei einem Qualitätsparameter (siehe nachfolgende Übersicht) bei mehr als 15 % der behandelten Patienten der vorgegebene Grenzwert für den jeweiligen Parameter überschritten wird:
Hämodialyse | Peritonealdialyse |
Effektive Dialysedauer < 4 h | wKt/V (Wochendosis) < 1,7 |
Anzahl der Dialysen – | Hämoglobin < 10 g/dl |
Hämoglobin < 10 g/dl | |
Kt/V < 1,2 (> 15 % der Patienten) |
Gegebenenfalls kann im Rahmen von Praxisbesonderheiten von der DE deutlich gemacht werden, dass bestimmte Abweichungen sich aus der Zusammensetzung der Patientenklientel oder anderen, nicht durch den Arzt zu vertretenden Bedingungen begründet werden.
Wir haben zu Ihrer Arbeitserleichterung einen Dokumentationsbogen entwickelt (siehe Unterlagen). Diesen Bogen senden wir mit einem Begleitschreiben den betroffenen DE zu.
Sollte eine Stichprobenprüfung ergeben - die Anonymität der DE bleibt zunächst gewahrt -, dass die geprüften Dialysebehandlungen nicht dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen oder nicht in der fachlich gebotenen Qualität erbracht wurden, wird die Kommission die betroffene DE zur Stellungnahme auffordern. Bestehen die Mängel auch nach einem längeren Zeitraum, entscheidet der Vorstand der KV nach Anhörung der Kommission über das weitere Vorgehen. Dabei kann in letzter Konsequenz die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der betreffenden Leistungen mit bestimmten Auflagen versehen oder mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
Eine vollständige Dokumentation der durchgeführten Dialysen eines Quartals ist Bestandteil der Dialyseleistung und damit abrechnungsbegründend. D. h., für jeden Abrechnungsfall muss eine Dialysedokumentation vorhanden sein (unabhängig von deren verschlüsseltem Inhalt). Nur dann kann die entsprechende Dialyseleistung vergütet werden.
