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Ultraschallvereinbarung - Genehmigung

Die Erteilung einer Genehmigung ist von der Erfüllung mehrerer Module abhängig. Damit Sie eine Übersicht darüber erhalten, welche Nachweise gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt werden müssen, listen wir diese nachfolgend noch einmal zusammenfassend für Sie auf:

Fachliche Anforderungen:

  • Nachweis der Facharztanerkennung
  • Nachweis der erforderlichen Fallzahlen in den beantragten Anwendungsbereichen (Bestätigung von hierzu zugelassenen Weiterbildern) unabhängig von der Art des Erwerbes der fachlichen Befähigung (nach §§ 4 oder 5 oder 6 i.V.m. 7 Ultraschallvereinbarung)
  • bei §5 Anträgen (Erwerb der fachlichen Befähigung durch ständige Tätigkeit) Nachweis der erforderlichen Mindestdauer
  • bei §§ 6,7 Anträgen: Nachweis der fachlichen Befähigung durch qualifizierte Zeugnisse über das Ultraschall-Kurssystem
  • bei Anträgen nach §§ 5, 6 Ultraschallvereinbarung oder der Notwendigkeit eines gesonderten Nachweises nach § 14 Abs. 8 Ultraschallvereinbarung Teilnahme an einem Kolloquium

Hinweis: Alle Zeugnisse müssen den Kriterien nach § 14 Abs. 3 und 4 Ultraschallvereinbarung entsprechen.

Apparative Anforderungen:

  • Einreichung geeigneter Aufnahmen zur initialen Bilderprüfung nach § 9 Abs. 2, 3 Ultraschallvereinbarung
  • Einreichung der neuen, ab 01.04.2009 verpflichtenden  Gewährleistungserklärung über alle verwendeten Ultraschallsysteme (inkl. Angabe von Mitnutzern) – alte Gewährleistungserklärungen nach den Vorgaben der alten Ultraschallvereinbarung erlauben keine Prüfung der apparativen Mindestvoraussetzungen

Bitte reichen Sie uns Originale oder beglaubigte Kopien ein. Unterlagen in Originalformat senden wir Ihnen wieder zurück.

Bitte kalkulieren Sie ein, dass die Erfüllung der einzelnen Module der fachlichen und apparativen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Eine Genehmigung kann erst dann erteilt werden, wenn alle notwendigen Voraussetzungen kumulativ erfüllt worden sind.