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Ultraschallvereinbarung - Hintergrund
Im Vergleich zur Ultraschallvereinbarung vom 10. Februar 1993 sind einige neue Verfahren und Regelungen eingeführt worden. Der nachfolgende Überblick fasst die wichtigsten Punkte zusammen. Dieser ersetzt nicht den Originaltext der Ultraschallvereinbarung.
- Erwerb der fachlichen Befähigung nach der Weiterbildungsordnung
§ 4 der Vereinbarung verweist direkt auf die Notwendigkeit des Vorliegens aussagekräftiger Zeugnisse, inbesondere zum Nachweis der notwendigen Mindestfallzahlen. - Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit
Der Begriff der begleitenden Tätigkeit wurde aufgegeben. Ferner kann die geforderte Dauer der Tätigkeit abhängig vom beantragten Anwendungsbereich variieren. - Erwerb der fachlichen Befähigung nach dem Kurssystem (§§6,7)
Besonderes Augenmerk gilt hier der Möglichkeit, den theoretischen Teil der Abschlussprüfung durch eine von der KVB akzeptierte computergestützte Fortbildung zu ersetzen.
Apparative Ausstattung
- Gewährleistungserklärungen
Nach wie vor muss die Erfüllung der apparativen Ausstattung über eine Gewährleistungserklärung (GWE) des Herstellers erfolgen. Für Gerätemeldungen ab dem 01.04.2009 muss die neue, an die neuen Vorgaben angepasste GWE verwendet werden.
- Abbnahmeprüfung
Zusätzlich besteht für Untersuchungen im B-Modus ein weiterer Teil der Abnahmeprüfung darin, eine aktuelle (nicht älter als 3 Monate) Bilddokumentation des beantragten Organs/Körperregion einzureichen. Diese werden einer Kommission vorgelegt. Wir weisen an dieser Stelle auf den notwendigen zeitlichen Vorlauf im Genehmigungsverfahren hin. Die Auswahl eines geeigneten Bildes obliegt dem einreichenden Arzt.
- Einweisung in die Handhabung des Gerätes
Letztlich muss sich der Betreiber des Ultraschallsystems von einer geeigneten Person in die Handhabung des Gerätes fachgerecht einweisen lassen. Diese Einweisung ist zu dokumentieren und auf Verlangen der KVB vorzulegen.
Empfohlen wird die Dokumentation
- des Ultraschallsystems
- des Datums der Einweisung
- von Namen und Unterschriften des Einweiser
- der eingewiesenen Person
Stichprobenprüfungen
Die KVB fordert jährlich bei mindestens 3% aller Ärzte, denen eine Genehmigung erteilt worden ist, Bilder an. Die einzureichenden Bilder gibt die KVB vor.
Konstanzprüfungen
Im Turnus von vier Jahren (bei Neugeräten erstmalig nach vier Jahren) wird die technische Bildqualität bei Untersuchungen im B-Modus überprüft. Hierzu fordert die KVB Bilddokumentationen an. Auch hier obliegt dem Arzt die Auswahl geeigneter Bilder. Näheres zu dem Verfahren findet sich in § 13. Das Anforderungsschreiben enthält in jedem Falle exakte Vorgaben zum Einreichungsprozedere.
Übergangsregelungen
§ 16 regelt die Übergangsregelungen. In Diesem Zusammenhang sind zwei Punkte entscheidend:
- Übergangsfrist
Bereits eingesetzte Geräte können bis 31.03.2013 in jedem Falle weiter verwendet werden. Dies soll den wirtschaftlichen Einsatz und die Amortisation dieser Geräte sicherstellen. - Gerätemeldungen bei der KVB
Jeder Arzt ist verpflichtet, bis 31.03.2010 der KVB in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzte Geräte zu melden. Um diesen Prozess für die bayerischen Ärzte so strukturiert und effizient wie möglich abzubilden, informiert die KVB alle Vertragsärzte in einem gesonderten Schreiben im Laufe des II. Quartals 2009.
Weitere Übergangsregelungen entnehmen Sie bitte der Ultraschallvereinbarung oder unseren Informationsbroschüren
