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Arztsuche
Ausstellung von Zeugnissen
Hinweise für Aussteller von Zeugnissen im Bereich der Ultraschalldiagnostik
Durch die Umstellung auf die neue Ultraschallvereinbarung besteht bei den Ärzten, die sich im Bereich der Ultraschaldiagnostik um die Ausbildung junger Ärzte kümmern, ein massiver Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Inhalte und dem Detaillierungsgrad von Zeugnissen über die Erbringung von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung.
Der nachfolgende Text soll grundlegend darüber informieren, welche neuen Kriterien die Ultraschallvereinbarung vorschreibt und wie das grundsätzliche Prozedere im Zuge der Bearbeitung von Anträgen auf Ultraschallleistungen ausgestaltet ist.
Grundsätzliches
Die Ausstellung von Zeugnissen spielt im Bereich der Ultraschalldiagnostik im Zuge der Beantragung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ultraschalldiagnostischer Leistungen eine große Rolle. Aus dem Inkrafttreten der neuen Ultraschallvereinbarung (im Folgenden USV) zum 01.04.2009 resultiert eine Vielzahl von weiter gehenden Kriterien, die die entsprechenden Zeugnisse beinhalten müssen, damit diese anerkannt werden können.
Das Dokument gibt ausschließlich allgemeine Hinweise auf die Inhalte von Zeugnissen. Details zur Zeugniserstellung für die einzelnen Anwendungsbereiche finden sich in den relevanten Paragraphen der Ultraschallvereinbarung sowie in weiteren ergänzenden normativen Regelungen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weisen wir darauf hin, dass für eine Anerkennung der Zeugnisse die Inhalte der normativen Vorgabe erfüllt sein müssen, die zum Zeitpunkt der Prüfung des Genehmigungsantrages gelten. Insofern kann in einigen Fällen die Nachreichung von detaillierenden bzw. ergänzenden Zeugnissen notwendig werden.
Der Antragsteller muss die Zeugnisse grundsätzlich entweder im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorlegen.
Elementare Inhalte der Zeugnisse
In der Ultraschallvereinbarung sind neben Mindestdauern von Tätigkeiten auch die Fallzahlen aufgeführt, die unter Anleitung mindestens nachzuweisen sind. Darüber hinaus müssen die Zeugnisse nachfolgende Mindestinformationen beinhalten:
- Überblick über die Zusammensetzung des Krankheitsgutes der Abteilung, in der die Anleitung stattfand
- Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und angewandten Techniken
- Zahl der vom Antragsteller selbstständig und unter Anleitung erbrachten Untersuchungen und diagnostischen Beurteilungen; ggf. Zahl der pathologischen Befunde
- Beurteilung der Befähigung des Antragstellers zur selbstständigen Durchführung von Ultraschalluntersuchungen
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Fallzahlen separat je angeleitetem Anwendungsbereich ausgewiesen werden. Näheres zu den Inhalten der Zeugnisse findet sich u.a. in § 14 Ultraschallvereinbarung.
Exemplarisches Zeugnis zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach den Vorgaben der Ultraschallvereinbarung
Das nachfolgend aufgeführte Musterzeugnis dient allen zur Weiterbildung befugten Ärzten, aber auch den sich in Weiterbildung befindlichen Ärzten als Orientierung für eine Auflistung, was nach den Vorgaben der Ultraschallvereinbarung gefordert ist.
Das Musterzeugnis kann aufgrund des notwendigen Individualisierungsbedarfes nicht als Ausdruck verwendet und eingesandt werden. Allerdings bietet es inhaltlich die wesentlichen Komponenten, die sowohl für die Ausbildung als auch für die Ausstellung eines anerkennbaren Zeugnisses relevant sind.
Musterzeugnis
Ergänzende Hinweise: Bitte achten Sie auf die Auflistung der Anwendungsbereiche nach den Vorgaben der neuen Ultraschallvereinbarung. Ferner bitten wir Sie, bei den jeweiligen Untersuchungsmethoden nach dem Modus zu differenzieren und die Untersuchungszahlen separat auszuweisen (z.B. CW- und PW-Doppler).
Ausstellung und Inhalte der Zeugnisse abhängig von der Art der Weiterbildung
a) Zeugnisse über Tätigkeiten im Rahmen der Weiterbildungsordnungen
Bei einem Nachweis der fachlichen Befähigung im Rahmen der Weiterbildungsordnung (§ 4 Ultraschallvereinbarung) sind ausreichende – in Anlage I Spalte 3 der Ultraschallvereinbarung aufgeführte – Fallzahlen von Untersuchungen zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur von Ärzten unterzeichnet werden, die zum Zeitpunkt der Anleitung der Leistungen nach § 8 Buchst. b oder c Ultraschallvereinbarung als zur Weiterbildung qualifizierter Arzt anerkannt waren.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Fallzahlen nach den Weiterbildungsordnungen ggf. von den Fallzahlen, die nach den Inhalten der Ultraschallvereinbarung belegt werden müssen, abweichen können.
b) Zeugnisse über Tätigkeiten im Rahmen einer ständigen Tätigkeit
Bei einem Nachweis der fachlichen Befähigung im Rahmen einer ständigen Tätigkeit (§ 5 Ultraschallvereinbarung) sind neben der Dauer der jeweiligen Tätigkeit im beantragten Anwendungsbereich auch entsprechende Fallzahlen nach Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbarung bestätigen. Diese Bestätigung darf wiederum nur von Ärzten unterzeichnet werden, die zum Zeitpunkt der Anleitung der Leistungen nach § 8 Buchst. b oder c Ultraschallvereinbarung als zur Weiterbildung qualifizierter Arzt anerkannt waren.
Neben der Einreichung der entsprechenden Zeugnisse ist die Teilnahme an einem Kolloquium obligat.
c) Zeugnisse und Zertifikate über den Besuch von anerkannten Ultraschallkursen
Sofern die fachliche Befähigung über den erfolgreichen Besuch von Ultraschallkursen nach § 6 Ultraschallvereinbarung nachgewiesen wird, müssen sowohl Zeugnisse über die selbstständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung nach Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbar als auch den Inhalten der Ultraschallvereinbarung entsprechende Zertifikate über den Besuch der Kurse vorgelegt werden. Details hierzu finden sich in § 6 der Ultraschallvereinbarung.
Auch hier ist neben der Einreichung der entsprechenden Zeugnissen die Teilnahme an einem Kolloquium notwendig.
Was passiert bei nicht adäquaten Zeugnissen?
Sollten eingereichte Zeugnisse nicht den nach der Ultraschallvereinbarung geforderten Mindestinformationsgehalt aufweisen oder anderen Formalkriterien nicht entsprechen, bitten wir die Ärzte unter Nennung des Mangels um Nachbesserung der Unterlagen. Darüber hinaus besteht bei Uneindeutigkeiten oder Zweifeln die Möglichkeit, die Unterlagen der Vorstandskommission Sonographie zur Entscheidung vorzulegen. Diese Vorlage ist für den einreichenden Arzt jedoch gebührenpflichtig. Vor einer Vorlage wird der jeweilige Arzt gefragt, ob er eine Vorlage bei der Kommission wünscht.
Da jegliche Art der Nachforderungen den im Bereich der Sonographie ohnehin schon komplexen Genehmigungsprozess verzögern, bitten wir alle Beteiligten, sich an den normativen Vorgaben der Ultraschallvereinbarung zu orientieren und die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend den Vorgaben in den Zeugnissen aufzuführen.
