KVB Kontakt

Sie suchen einen Ansprechpartner zu allgemeinen oder fachlichen Fragen? Sie möchten unseren Service nutzen? Wir unterstützen Sie und helfen Ihnen gerne.

Bezirks-, Geschäftsstellen

Bereitschaftsdienst

Sie erreichen uns außerhalb der Sprechstundenzeiten telefonisch unter

 01805 / 191212*

Finden Sie hier weitere Informationen über unseren ärztlichen Bereitschaftssdienst in Ihrer Region:

Bereitschaftsdienst 

Bereitschaftspraxen

*14 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min

PatientenInfoline

Ihr Telefonkontakt für Ihre Fragen zur Gesundheitsversorgung in Bayern: 

01805 / 797997*

Sie erreichen uns

Mo-Do: 09.00 - 17.00 Uhr
Fr:        09.00 - 13.00 Uhr

oder schreiben Sie uns eine
E-Mail

 *14 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min.

Therapieplatzvermittlung

Finden Sie hier Informationen über unsere Therapieplatzvermittlung für psychotherapeutische Behandlungen

mehr erfahren

Mitgliederberatung

Finden Sie hier Ihre Ansprechpartner am Service-Telefon

oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei Ihren regionalen Präsenzberatern

Abrechnung

Praxisführung

Verordnung

Arztsuche

Abrechnung von Sachkosten für ambulante Operationen

Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Zuschläge nach Abschnitt B VI BMÄ / E-GO abrechnet, hat gegenüber der KVB-Bezirksstelle eine Erklärung nach dem Muster der "Anlage 1" der jeweils gültigen " Vereinbarungen zur Abgeltung von Sachkosten u. a. im Zusammenhang mit ambulanten Operationen" abzugeben.

Die fachlichen (§ 3) und organisatorischen (§ 4) Voraussetzungen für ambulante Operationen müssen nach der "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß §14 des Vertrages nach §115 Abs. 1 SGB V" erfüllt sein.

Soweit nach den Anlagen dieser Vereinbarung Sachkosten in tatsächlicher Höhe in Euro-Beträgen abrechnungsfähig sind, sind jegliche Rabatte oder Preisnachlässe bei der Abrechnung durch den Vertragsarzt zu berücksichtigen. Skonti müssen nicht abgezogen werden.

Grundsätzlich müssen bei einem abgerechneten Betrag ab 102,26 EURO die Originalrechnungen und ein Durchschlag eingereicht werden.

Darüber hinaus muss für bestimmte Sachkosten eine Rechnung eingereicht werden, wenn dies die Vereinbarung ausdrücklich verlangt, auch wenn der Betrag unter 102,26 € liegt.

Bei einigen Materialien sind die Artikelnummer und der Firmenname anzugeben.

Die vorgesehenen Buchstabenkennzeichnungen sind wegen der gesonderten Rechnungsstellung gegenüber den Kostenträgern zu beachten.

Ab dem 2. Quartal 2002 sind die Sachkosten nicht mehr zwei-, sondern dreistellig auf dem Abrechnungs-/Überweisungsschein bzw. Datenträger einzutragen. D. h. vor jeder zweistelligen Ziffer ist eine Null einzufügen! (z. B. L011). Nachtragsquartale bis einschließlich Quartal 1/2002 müssen noch mit den zweistelligen Ziffern eingetragen werden.

Die angeforderten (Einzel-) Rechnungen sind erst vom einsendenden Arzt, nicht etwa bereits vom Lieferanten, mit dem Patientenbezug zu versehen. Andernfalls müsste dem Lieferanten regelmäßig ohne Notwendigkeit die Identität des betroffenen Patienten mitgeteilt werden, dann könnte aber der Lieferant u. U. aus dem Sachzusammenhang auf die Diagnose des Patienten schließen (Problem Datenschutz). Dies wäre mit der ärztlichen Schweigepflicht nicht zu vereinbaren.

Für Materialien, die mit der EBM-Gebühr abgegolten sind oder die über Sprechstundenbedarf bezogen werden können, gilt diese Regelung nicht. Ebenfalls nicht für Fernsprechgebühren, PC-Bedarf für Krankenhäuser, Katheter mit "T" Kennzeichnung, Kontrastmittel oder Ähnliches.