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Fortbildungsverpflichtung - Fortbildungspunkte - § 95d SGB V

Im Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG), das 2004 in Kraft getreten ist, ist erstmals die Pflicht zur fachlichen Fortbildung von Ärzten verankert (§ 95d SGB V). Danach müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten, alle ermächtigten Ärzte und auch alle bei niedergelassenen Ärzten oder in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellten Ärzte (im Folgenden kurz: Vertragsärzte) gegenüber ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie im Zeitraum von jeweils fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte

erworben haben.

Für Vertragsärzte*, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen waren, beginnt der Nachweiszeitraum am 01.07.2004 und endet am 30.06.2009. Aufgrund einer Übergangsregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) können Fortbildungen, die vor dem 01. Juli 2004, aber nicht früher als dem 01.01.2002 begonnen worden sind, ebenfalls berücksichtigt werden.

Für Vertragsärzte, die ab dem 01. Juli 2004 zugelassen wurden, beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem Zeitpunkt des Beginns der vertragsärztlichen Tätigkeit.

Grundlagen

Bekanntgabe der Fortbildungsverpflichtung (33 KB)

Fortbildungsregelung der KBV (165 KB)

Fragen & Antworten (FAQs)

Wir haben häufig gestellte Fragen und Antworten zur Fortbildungsverpflichtung für Sie zusammengestellt.

zu den FAQs Fortbildungsverpflichtung

Kontakt

Weitere Nachfragen richten Sie bitte per E-Mail an folgende Adresse: abrechnungsberatung(at)kvb.de

Fortbildungsnachweise können Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Elsenheimerstr. 39, 80687 München einreichen.

* Zur vereinfachten Darstellung sind, wenn wir von Vertragsärzten sprechen, auch die Vertragspsychotherapeuten mit angesprochen.