Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 19.03.2024 10:26 Uhr

Arztregisterdaten pflegen

Die KVB ist gesetzlich verpflichtet, über die Sprechstunden der Vertragsärzte und die telefonische Erreichbarkeit der Psychotherapeuten öffentlich zu informieren. Die Veröffentlichung erfolgt online über die (Bundes-) Arztsuche (https://arztsuche.116117.de/ ).

  • Alle zugelassenen sowie angestellten Ärzte und Psychotherapeuten, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, werden automatisch in der Arztsuche aufgeführt. Die Veröffentlichung kann nicht widerrufen werden.
  • Ermächtigte Ärzte bzw. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen (Krankenhäuser/Institute) unterliegen dagegen nicht der Veröffentlichungspflicht.

Arztregister-Datenpflege über "Meine KVB"

KVB-Mitglieder können ihrer Arztregister-Daten komfortabel über "Meine KVB" ändern bzw. ergänzen.

Menüpunkt "Betriebsstätten verwalten"

  • Telefonnummer
  • Faxnummer
  • E-Mail
  • Adresse Homepage
  • Angaben zur Barrierefreiheit

Menüpunkt "Sprechzeiten"

  • Sprechstunden
  • offene Sprechstunden
  • telefonische Erreichbarkeit der Psychotherapeuten

Menüpunkt "Private Kontaktdaten"

  • Telefonnummer
  • Faxnummer
  • E-Mail
  • Adresse der Homepage

 

E-Mail Benachrichtigung aktivieren

  • im "Nachrichtencenter" (E-Mail-Icon)

 

Arztregister-Datenänderungen melden

Alternativ können KVB-Mitglieder Änderungen bzw. Ergänzungen formlos per E-Mail veranlassen.

Arztregister(at)kvb.de

Bitte geben Sie Ihren Namen und Ihre LANR bzw. die BSNR korrekt an und nennen uns, ab wann die Änderungen gültig sein sollen.

Praxisverlegungen erst beantragen

Bitte beachten: Praxisverlegungen müssen, bevor sie gemeldet werden, vom örtlich zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Bitte stellen Sie dafür einen entsprechenden Antrag.

"Verlegung Vertragsarztsitz" (Formular)

  • Eine Praxisverlegung bedeutet, dass sich die Praxisanschrift ändert.
  • Verlegungen sind nur innerhalb des Bezirks des für den Vertragsarztsitz regional zuständigen Zulassungsausschusses möglich.
  • Der Zulassungsausschuss darf die beantragte Praxisverlegung nur genehmigen, wenn keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dagegensprechen.
  • Führt die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Versorgungsproblemen im Planungsbereich, hat der Zulassungsausschuss den Verlegungsantrag abzulehnen.
  • Der Zulassungsausschuss kann eine Verlegung nur für die Zukunft genehmigen, nicht für einen zurückliegenden Zeitraum.
  • Ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses dürfen am neuen Vertragsarztsitz keine vertragsärztlichen Leistungen erbracht werden.
  • Vertragsärztliche Leistungen, die am neuen Vertragsarztsitz ohne wirksame Genehmigung erbracht wurden, sind nicht vergütungsfähig.
  • Betriebsstättenbezogene genehmigungspflichtige Leistungen sind für den neuen Vertragsarztsitz neu zu beantragen.

Mitgliederportal "Meine KVB"

Über das KVB-Mitgliederportal können Sie in Ihrer Praxis und von außerhalb verschiedene Online-Services der KVB nutzen.