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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
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Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Honorar
Mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber Regelungen zum Ausgleich für Honorarrückgänge aufgrund pandemiebedingter Fallzahlrückgänge für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten geschaffen.
Das Gesetz sieht befristete Ausgleichszahlungen für Honorarverluste vor, die bei Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entstehen (z.B. Leistungen bei antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM oder ambulanten Operationen), (= EGV-Ausgleich).
Außerdem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, auch über den HVM pandemiebedingte Hilfsmaßnahmen zu ergreifen. Im HVM geht es dabei um Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden. Dies sind zum Beispiel Leistungen, die im Rahmen der Obergrenze aus RLV und QZV oder über Leistungstöpfe vergütet werden, (= MGV-Ausgleich).
Es werden Honorarrückgänge im Vergleich zum Vorjahresquartal ausgeglichen. Der Honorarausgleich erfolgt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - bis 90 Prozent des ausgleichsfähigen Honorars des entsprechenden Vorjahresquartals.
Nicht umfasst ist Honorar außerhalb der GKV, also insbesondere selektivvertragliche oder privatärztliche Honorarverluste.
Der Corona-Schutzschirm gilt für alle im Bereich der KVB mit Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden zugelassene Ärzte, Psychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen. Anspruchsberechtigt ist die Arztpraxis (BSNR).
Voraussetzungen
Honorarausgleich
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Honorarrückgänge bei EGV-Leistungen bzw. MGV-Leistungen im Vergleich zu korrespondierendem Vorjahresquartal ausgeglichen. Der Honorarausgleich erfolgt dabei jeweils bis zum Erreichen von 90 Prozent des ausgleichsfähigen Honorars.
Die EGV-Ausgleichszahlung unterliegt dabei noch folgender Begrenzung: Die Summe des Gesamthonorars (s.o.) und die Ausgleichszahlung dürfen zusammen nicht 90 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals übersteigen.
Unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 50 € erfolgt kein Ausgleich.
Honorar
Abgestellt wird jeweils auf das im Honorarbescheid festgesetzte Honorar (GKV, EGV bzw. MGV) abzüglich bestimmter Positionen (siehe "Ausgleichsfähiges Honorar")
Honorar für Leistungen in TSVG-Konstellationen, die im Vorjahresquartal der MGV zuzurechnen waren, im Abrechnungsquartal aber außerhalb der MGV vergütet werden, wird beim Honorarvergleich unter Berücksichtigung der TSVG-Bereinigung der MGV zugeordnet.
Ausgleichsfähiges Honorar
Folgende Honorarbestandteile sind nicht ausgleichsfähig und bleiben bei der Berechnung der Ausgleichszahlung unberücksichtigt:
Die Umsetzung des EGV-Ausgleichs und des MGV-Ausgleichs erfolgt im Quartal 2/2020 grundsätzlich automatisch ohne Antrag im Honorarbescheid 2/2020.
Wichtig: Auch bei der automatischen Umsetzung werden aber von der Praxis einige Angaben benötigt. Erforderlich sind
Die Erklärung war papierlos über das Mitglieder-Portal "Meine KVB" bis 20. September 2020 abzugeben. Eine automatische Zahlung mit dem Honorarbescheid 2/2020 konnte nur dann erfolgen, wenn die Erklärung rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt vorlag.
Was ist bei der Nutzung des Online-Portals“Meine KVB“ für 2/2020 zu beachten?
Über das Online-Formular müssen die Praxen angeben, ob und wenn ja in welcher Höhe sie im jeweiligen Quartal Entschädigungszahlungen bzw. andere finanzielle Hilfen erhalten haben. Diese Zahlungen sind bei der Berechnung des EGV-Ausgleichs gegenzurechnen.
Erhält eine Praxis diese Entschädigungszahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, so sind diese Zahlungen an die KV nach zu melden. Diese werden dann zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt.
Ebenfalls über das Rückmeldeformular ist eine Erklärung zur Kausalität der Honorarrückgänge abzugeben.
Die Erklärung ist papierlos ausschließlich über das Mitglieder-Portal "Meine KVB" abzugeben, sofern Vertretungsbefugnis für die Praxis besteht. Die Kachel ist direkt auf der Startseite unter "Finanzieller Ausgleich COVID-19 Pandemie" zu finden (Zugang siehe rechts).
Wichtiger Hinweis zur Nachmeldung von Entschädigungszahlungen:
Möchte eine Praxis Zahlungen nachmelden, muss das Online-Formular noch einmal aufgerufen und ausgefüllt werden. Dabei sind alle Zahlungen noch einmal anzugeben, auch wenn diese für das Quartal bereits an die KVB gemeldet wurden.
Die automatische Umsetzung erfolgt:
Was ist zu tun, wenn die Online-Erklärung im Einzelfall nicht passt?
Sollten für einen Umsatzrückgang im Quartal 2/2020 andere Gründe neben der Pandemie vorliegen und kann die Online-Erklärung aus diesem Grund nicht abgegeben werden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausgleichszahlung zu stellen. Hier können im Antragsformular auch individuelle Angaben gemacht werden.
Wann ist zusätzlich ein Antrag erforderlich?
Ein Antrag kann beispielsweise dann nötig werden, wenn die automatische Umsetzung zu einem "unbilligen" Ergebnis geführt hat, etwa weil das Vorjahresquartal wegen Krankheit, Fortbildung oder Praxisumbau nicht repräsentativ war, oder zum Beispiel, wenn die Ausgleichszahlung bei Berücksichtigung der Honorarwerte des Praxisvorgängers höher ausfallen würde.
In diesen Fällen reicht die Rückmeldung über das Mitgliederportal "Meine KVB" nicht aus, sondern es ist zusätzlich ein Antrag zu stellen.
Anträge sind spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids zu stellen. Informationen zum Antragsverfahren (Frist/Formular) siehe unten im Aufklappelement "Antrag".
1. Neupraxen (= Praxen, in denen ausschließlich Ärzte tätig sind, die im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen waren) erhalten je Arzt den durchschnittlichen Ausgleich eines Arztes der jeweiligen Fachgruppe.
Beispiel: Arzt A hat sich zum 1. Januar 2020 niedergelassen.
2. Auch bei Praxen, in denen ein Teilnehmer einer neuen Fachgruppe hinzugekommen ist, erhält dieser neu hinzugekommene Teilnehmer die durchschnittliche Ausgleichszahlung der jeweiligen Fachgruppe.
3. Die EGV-Ausgleichszahlung unterliegt dabei folgender Begrenzung: Die Summe des Gesamthonorars (s.o.) und die Ausgleichszahlung dürfen zusammen die Summe der beiden Durchschnittswerte der Fachgruppe nicht übersteigen.
Ein Vergleich zwischen dem aktuellen Abrechnungsquartal und dem entsprechenden Vorjahresquartal ist unproblematisch möglich, wenn ein konstante Praxiskonstellation vorliegt. Das ist der Fall, wenn es in der Praxis im Vergleich zum Vorjahresquartal keine Veränderungen gab.
Gab es aber Veränderungen in der Praxis im Vergleich zum Vorjahresquartal, erfolgt im Rahmen der Ausgleichsregelung eine Anpassung des Vergleichshonorars im jeweiligen Vorjahresquartal. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Änderungen im Tätigkeitsumfang und dem Hinzutreten einer bisher noch nicht in der Praxis vertretenen Fachgruppe.
Beispiele
Quartal 2/2019 | Quartal 2/2020 | Vorgehen |
---|---|---|
Praxis besteht aus 2 HNO-Ärzten, die in Vollzeit tätig sind. Tätigkeitsumfang 2 | Praxis besteht aus 3 HNO-Ärzten, die in Vollzeit tätig sind. Tätigkeitsumfang 3 | Für den Honorarvergleich 2/2019 mit 2/2020 wird das Honorar aus 2/2019 um 50 Prozent erhöht. |
Praxis besteht aus 2 HNO-Ärzten (Vollzeit) Tätigkeitsumfang 2 | Praxis besteht nur noch aus 1 HNO-Arzt (Vollzeit) Tätigkeitsumfang 1 | Für den Honorarvergleich 2/2019 mit 2/2020 wird das Honorar aus 2/2019 halbiert. |
Praxis besteht aus 2 Frauenärzten (Vollzeit) Tätigkeitsumfang 2 | Praxis besteht weiter aus 2 Frauenärzten (Vollzeit), aber mit anderen Personen (Beispiel: ein Frauenarzt hat seinen Sitz an einen Nachfolger übertragen) Tätigkeitsumfang 2 | Keine Anpassung des Vergleichshonorars 2/2019 erforderlich. Praxis bestand jeweils aus 2 Ärzten der gleichen Fachgruppe mit gleichem Tätigkeitsumfang. |
Praxis besteht aus 2 Orthopäden in Vollzeit. Tätigkeitsumfang 2 | Praxis besteht aus 4 Orthopäden jeweils mit Tätigkeitsumfang 0,5 Tätigkeitsumfang 2 | Keine Anpassung des Vergleichshonorars 2/2019 erforderlich, da der Tätigkeitsumfang gleich geblieben ist. |
Praxis besteht aus zwei Hausärztinnen | Praxis besteht aus zwei Hausärztinnen + einer Frauenärztin = neue Fachgruppe in der Praxis | Der Honorarvergleich 2/2019 mit dem Honorar 2/2020 erfolgt nur mit dem Honorar der beiden Hausärztinnen. Für die neue Frauenärztin wird die durchschnittliche Ausgleichszahlung der Fachgruppe der Frauenärzte hinzuaddiert. |
Praxis besteht aus zwei Hausärztinnen und einer Frauenärztin | Praxis besteht aus zwei Hausärztinnen = eine Fachgruppe weniger in der Praxis | Honorarvergleich 2/2019 mit 2/2020 erfolgt nur mit dem Honorar der Hausärztinnen. |
Wann ist ein Antrag erforderlich?
siehe dazu die Aufklappelemente "Honorarausgleich 2/2020 - Was muss die Praxis tun?" bzw. "Honorarausgleich 3/2020 - Was muss die Praxis tun?".
Was ist für den Antrag zu beachten?
+ Frist +
Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids zu stellen.
Für das Quartal 2/2020 endet die Frist am 21. Dezember 2020.
+ Formular +
Bitte verwenden Sie unbedingt das rechts oben eingestellte Antragsformular.
Vereinbarung zum EGV-Ausgleich
Ausführungsbestimmungen zum EGV-Ausgleich
MGV-Ausgleich
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