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HONORAR
Neuer Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KVB ab 1. Januar 2014
Am 23. November 2013 hat die Vertreterversammlung der KV Bayerns einen neuen HVM beschlossen. Mit diesem HVM wird die seit 1. Januar 2013 geltende Systematik aus RLV und QZV grundsätzlich fortgeführt.
Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte ab Quartal 1/2014
Nachdem der HVM 2014 die Systematik grundsätzlich fortführt, können Sie sich weiterhin in der KVB-Broschüre "Erläuterungen zum HVM ab 01.01.2013" über die HVM-Grundzüge (z.B. aktuelle Fallzahl, kalkulatorische Jahresfallwerte, Fallzahlzuwachsbegrenzung) informieren.
Die aktualisierte Ergänzungsbroschüre schlüsselt die QZV je Fachgruppe sowie weitere Leistungen mit und ohne Mengenbegrenzung auf.
Am 4. Juni 2014 hat die Vertreterversammlung einige (wenige) Anpassungen für den HVM 2014 beschlossen. Diese Anpassungen betreffen in erster Linie Fachärzte. Überblick zu diesen Änderungen:
KVB-Serviceschreiben vom 06.06.2014
Aktuelle Fallzahl für RLV und QZV
Für die Obergrenze relevant sind ab 1. Januar 2014 grundsätzlich die aktuellen RLV- und QZV-Fallzahlen.
Ermittlung der Obergrenze mit der Abrechnung
Nachdem es ab 1. Januar 2014 weiterhin auf die aktuellen Fallzahlen ankommt, ist die bis Ende 2012 vor Quartalsbeginn erfolgte Mitteilung der Obergrenze nicht mehr erforderlich. Stattdessen gibt es kalkulatorische Fallwerte. Mit diesen arztgruppenspezifischen RLV- und QZV-Fallwerten und den aktuellen Fallzahlen der Praxis können Sie die Obergrenze für Ihre Praxis für das Quartal selbst fortlaufend hochrechnen und mitverfolgen. Nach Eingang der Abrechnung wird dann durch die KVB die tatsächliche Obergrenze aus den arztgruppenspezifischen RLV- und QZV-Fallwerten und den zur Abrechnung eingereichten RLV- bzw. QZV-Fallzahlen ermittelt und Ihnen in den Honorarunterlagen mitgeteilt.
Kalkulatorische Jahresfallwerte
Fallwerte, Fallzahlen und Quoten (Bitte melden Sie sich zum Öffnen der Seite zuerst mit Ihrer KVB-Benutzerkennung an.)
Stabilisierung der RLV- und QZV-Fallwerte bei Mengendynamik
Die kalkulatorischen Fallwerte können – im Falle einer starken Mengendynamik innerhalb einer Fachgruppe – zum Zeitpunkt der Honorarermittlung absinken, allerdings nur auf maximal 95 Prozent für die RLV bzw. 85 Prozent für die QZV.
Fallzahlzuwachsbegrenzung
Zusätzlich sieht der HVM eine RLV-Fallzahlzuwachsbegrenzung vor: Steigen in einer Fachgruppe die Fallzahlen insgesamt um mehr als drei Prozent, gelten für Ärzte dieser Fachgruppe, die selbst eine entsprechende Fallzahlsteigerung haben, nicht die aktuellen Fallzahlen, sondern die jeweiligen Vorjahresfallzahlen plus drei Prozent. Nur wenn es in einer ganzen Fachgruppe zu einem entsprechenden Fallzahlanstieg kommt, muss diese Form der Begrenzung auch angewendet werden.
Hinweis: Sind Seiten oder Dateien mit dem Schlüssel-Symbol gekennzeichnet, ist zum Öffnen ein Login mit Ihrer KVB-Benutzerkennung nötig. Wenn Sie Hilfe beim Login benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Service-Mitarbeiter unter 089 57093-40040.
Erläuterungen zum HVM der KVB ab 01.01.2014 (QZV-Ergänzung) (Stand 01.07.14)
Erläuterungen zum HVM der KVB ab 01.01.2014 (QZV-Ergänzung) (Stand 01.01.14)
Erläuterungen zum HVM der KVB ab 01.01.2013
Seit Drucklegung der Broschüre haben sich Änderungen ergeben. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2014 finden Sie in den folgenden KVB-Serviceschreiben:
Haus-, Kinder- und Jugendärzte
Fachärzte, für die die Obergrenze (RLV/QZV) gilt
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