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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
Honorar ab 01.01.16
Auch für das Jahr 2016 wird die grundlegende, bereits bekannte Systematik seit 2013 unverändert beibehalten. Die Obergrenze, bestehend aus RLV und QZV, bleibt erhalten. Die Antragsverfahren zur Anpassung der Obergrenze, zur Ausgleichs- und Härtefallregelung sind wie nachfolgend beschrieben möglich. Im Bereich Fallzahl wurden die Antragsmöglichkeiten erweitert.
Durch die grundsätzliche Verwendung der aktuellen Fallzahl sind Fallzahlanträge nicht mehr notwendig. Nur wenn für Sie persönlich die Fallzahlzuwachsbegrenzung im RLV greift und für Sie damit die jeweilige RLV-Vorjahresfallzahl plus drei Prozent gilt, können folgende Tatbestände für eine mögliche Antragstellung in Betracht kommen:
Sind Besonderheiten im Einzelfall nicht über ein QZV abgebildet oder wird die Leistung nicht bereits außerhalb der Obergrenze oder außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung vergütet, kann eine Anpassung der Fallwerte beantragt werden. Eine Fallwertanpassung kann erfolgen, wenn sich ein besonderer Versorgungsbedarf ergibt aus einem
Anträge können bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids des Quartals gestellt werden, auf das sich der Antrag bezieht.
Die Ausgleichsregelung wird für das Jahr 2016 fortgeführt. Die Ausgleichsregelung soll Praxen, welchen die Umstellung auf die HVM Neu-Justierung ab 2013 (noch) nicht möglich war, in Ausnahmefällen helfen Preisverluste abzumildern. Die Ausgleichsregelung erfolgt auf Antrag.
Ob ein solcher Antrag für Sie in Frage kommt, können Sie anhand der wichtigsten Eckpunkte selbst herausfinden.
Eine Ausgleichszahlung
Die Vorgehensweise zur Berechnung des "Auszahlungspreises" finden Sie in den gültigen Durchführungsrichtlinien (siehe rechts oben).
Ein Antrag auf Ausgleichszahung kann frühestens mit Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids gestellt werden. Die Antragsfrsit endet einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids. Ein Antrag auf Ausgleichszahlung gilt immer nur für ein Quartal.
Der Antrag auf Ausgleichszahlung ist schriftlich und formlos zu stellen und an die KVB, Honoraranträge, Stichwort: Ausgleich HVM 2016, Elsenheimerstr. 39, 80687 München zu richten. Der Antrag ist zu unterschreiben.
Führt die Anwendung der Bestimmungen zu den RLV beziehungsweise QZV in Einzelfällen zu einer unzumutbaren Härte, kann auf Antrag aus Sicherstellungsgründen eine Anpassung der Obergrenze erfolgen, wenn die Härte durch Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. Einnahmenüberschuss-Rechnung) belegt ist.
Ein Antrag auf Härtefall kann frühestens mit Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids gestellt werden. Die Antragsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids. Ein Härtefallantrag gilt immer nur für ein Quartal
Der Antrag erscheint pünktlich zum Honorarbescheid (siehe rechts).
Anpassung der Obergrenze mit Bezug auf Fallzahl und Fallwert
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