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Honorar
Am 18. November 2017 hat die Vertreterversammlung der KV Bayerns einen neuen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen, der die Honorarverteilung ab 1. Januar 2018 regelt. Dabei wird die seit 2013 bestehende Systematik aus Fachgruppentöpfen, Leistungstöpfen und einer Obergrenze aus RLV und QZV grundsätzlich beibehalten.
Detaillierte Informationen finden Sie in der KVB-Broschüre "Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns". Die dazugehörige Ergänzungsbroschüre schlüsselt die QZV je Fachgruppe sowie weitere Leistungen mit und ohne Mengenbegrenzung auf.
Honorarverteilungsmaßstab ab 1. Januar 2018 (KVB-Serviceschreiben 20.11.17)
Am 10. März 2018 hat die Vertreterversammlung Änderungen des HVM 2018 beschlossen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Änderungen der Laborvergütung sowie um drei fachgruppenbezogene Änderungen (HNO-Ärzte, Phoniater und Anästhesisten):
Die kalkulatorischen RLV/ QZV-Fallwerte 2018 sowie die RLV-Durchschnittsfallzahlen finden Sie unter folgendem Link:
Fallwerte, Fallzahlen und Quoten (Bitte melden Sie sich zum Öffnen der Seite zuerst mit Ihrer KVB-Benutzerkennung an.)
Über den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) an die Ärzte und Psychotherapeuten verteilt. Unter der MGV versteht man ein festes Geldvolumen, das die KVB von den Krankenkassen erhält.
Die Berechnung der MGV richtet sich nach Empfehlungen und Vorgaben der Bundesebene. Sie wird in den weiteren Details mit den Krankenkassen auf Landesebene im sogenannten Honorarvertrag vereinbart.
Die Verteilung der MGV an die Vertragsärzte und Psychotherapeuten wird im HVM geregelt. Der HVM wird von der Vertreterversammlung der KVB beschlossen.
Je nach Fachgruppe kann sich das Honorar aus unterschiedlichen Honorarbestandteilen zusammensetzen:
Ein zentrales Element im HVM ist die Obergrenzensystematik aus RLV und QZV. Für die Obergrenze relevant sind grundsätzlich die aktuellen RLV- bzw. QZV-Fallzahlen. Vor Jahresbeginn werden fachgruppenspezifische (kalkulatorische) RLV- und QZV-Fallwerte im Internet bekanntgegeben. Die RLV-Fallwerte sind dabei in fünf (HA) bzw. drei (FA) Altersklassen unterteilt.
Diese kalkulatorischen RLV- und QZV-Fallwerte können nach Vorliegen der Abrechnung abgesenkt werden, falls insbesondere eine entsprechende Fallzahldynamik dies in den einzelnen Fachgruppen notwendig macht. Dabei gilt eine Untergrenze in Höhe von 95 Prozent für die RLV-Fallwerte und 85 Prozent für die QZV-Fallwerte, d.h., im RLV wird als Mindestfallwert 95 Prozent des kalkulatorischen RLV-Fallwertes zugrunde gelegt, im QZV gilt ein Mindestfallwert von 85 Prozent des kalkulatorischen QZV-Fallwertes (= Auszahlungsfallwerte).
Die Obergrenze ergibt sich aus der Multiplikation der Auszahlungsfallwerte mit den aktuellen Fallzahlen und wird nach Eingang der Abrechnung ermittelt. Die Obergrenze der Praxis ergibt sich aus der Summe der Obergrenzen der einzelnen Ärzte in der Praxis.
Bis zur Obergrenze erfolgt eine Vergütung zu den Preisen der Bayerischen Eurogebührenordnung (B€GO). Wird die Obergrenze überschritten, wird für diese Überschreitung eine abgesenkte Vergütung bezahlt. Diese "Überschreitungsquote" ist je Fachgruppe unterschiedlich.
Das Ergebnis der Honorarermittlung sowie Details zu Obergrenze und Überschreitung der Obergrenze können dann den Honorarunterlagen entnommen werden.
Die kalkulatorischen RLV/ QZV-Fallwerte 2018 sowie die RLV-Durchschnittsfallzahlen finden Sie ab 1. Dezember 2017 auf der KVB-Website.
zu den Fallwerten, Fallzahlen und Quoten (Bitte melden Sie sich zum Öffnen der Seite zuerst mit Ihrer KVB-Benutzerkennung an.)
Die kalkulatorischen Fallwerte können – im Falle einer starken Mengendynamik innerhalb einer Fachgruppe – zum Zeitpunkt der Honorarermittlung absinken, allerdings nur auf maximal 95 Prozent für die RLV bzw. 85 Prozent für die QZV. Diese "Auszahlungsfallwerte" finden Sie ab dem Zeitpunkt des Versands der Honorarunterlagen ebenfalls unter dem oben angegebenen Link.
Der HVM sieht eine RLV-Fallzahlzuwachsbegrenzung vor: Steigen in einer Fachgruppe die Fallzahlen insgesamt um mehr als drei Prozent, gelten für Ärzte dieser Fachgruppe, die selbst eine entsprechende Fallzahlsteigerung haben, nicht die aktuellen Fallzahlen, sondern die jeweiligen Vorjahresfallzahlen plus drei Prozent. Nur wenn es in einer ganzen Fachgruppe zu einem entsprechenden Fallzahlanstieg kommt, muss diese Form der Begrenzung auch angewendet werden.
Der HVM sieht neben der Fallzahlzuwachsbegrenzung eine Fallwertminderung vor. Diese Regelung betrifft Ärzte, die mit ihren RLV-relevanten Fällen über 150 Prozent der durchschnittlichen RLV-Fallzahl ihrer Fachgruppe liegen. Der für die RLV-Berechnung verwendete RLV-Fallwert wird dabei unter Berücksichtigung der fünf bzw. drei Altersklassen stufenweise gemindert.
Die für die Fallwertminderung relevanten Durchschnittsfallzahlen je Arztgruppe werden ab 1. Dezember 2017 auf der KVB-Website nur für Mitglieder einsehbar eingestellt.
Soweit ein Arzt keinen vollen Tätigkeitsumfang hat (weniger als 40 Wochenstunden), wird die Durchschnittsfallzahl entsprechend reduziert.
Zum 1. Januar 2018 wird im HVM eine neue Mengenbegrenzung für MRT-Leistungen, die dem QZV MRT zugeordnet sind, eingeführt. Die neuen Regelungen auf QZV-Ebene lehnen sich mit ein paar Modifikationen an die Begrenzungsregelungen der RLV-Systematik der Fallzahlzuwachsbegrenzung und der Fallwertminderung an.
Fallzahlzuwachsbegrenzung im QZV-MRT
Ab dem Quartal 1/2018 wird für Leistungsfälle im QZV MRT grundsätzlich ein Fallzahlzuwachs um 3% je Arzt bzw. Praxis gegenüber dem Vorjahresquartal zugelassen (oder anders ausgedrückt: Als QZV-Leistungsfallzahl wird die um 3% erhöhte Fallzahl des Vorjahresquartal angesetzt oder die Fallzahl im Abrechnungsquartal, wenn diese niedriger ist).
Beispiel:
• Arzt R ist als Radiologe tätig.
• QZV-Fallzahl Vorjahresquartal 1/2017: 800
• QZV-Fallzahl aktuelles Quartal 1/2018: 900
Bei Arzt R liegt damit im QZV-MRT im Vergleich zum Vorjahresquartal eine Fallzahlsteigerung von mehr als 3% vor. Damit greift die neue MRT-Mengenbegrenzung. Für das QZV-MRT sind daher nicht die Fallzahlen des aktuellen Quartals (900) relevant, sondern die Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal plus 3% (800 Fälle+24 Fälle=824 Fälle)
Bei Neuärzten (= im Vorjahresquartal noch nicht niedergelassen) und Ärzten mit unterdurchschnittlicher QZV-MRT-Fallzahl sieht die neue MRT-Mengenbegrenzung das gleiche Verfahren vor wie bei der RLV-Fallzahlzuwachsbegrenzung:
Veränderungen in BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten zum Vorjahresquartal:
Fallwertminderung im QZV-MRT
Neben der Fallzahlzuwachsbegrenzung ist im HVM auch eine Fallwertminderung vorgesehen:
Über die weiteren Details zu beiden Neuregelungen wurden die betroffenen RLV-Fachgruppen der Radiologen und Nuklearmediziner direkt informiert. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die KVB-Berater wenden.
Über den HVM ist damit nur noch die Vergütung der "restlichen psychotherapeutischen Leistungen" zu regeln, die von Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien erbracht werden.
Dabei handelt es sich um folgende Leistungsbereiche:
Für diese Leistungen ist im HVM ein eigener Fonds gebildet. Dabei ist grundsätzlich eine Vergütung zu den Preisen der B€GO vorgesehen. Werden aber im Abrechnungsquartal von den oben genannten Fachgruppen zusammen mehr Leistungen in diesem Bereich abgerechnet, als im Fonds vorgesehen, können die Leistungen nur noch quotiert ausgezahlt werden. Als Untergrenze ist eine Quote von 85 Prozent festgelegt.
Die Grundsätze und Versorgungsziele des HVM der KV Bayerns können Sie der Oktober-Ausgabe der KVB-INFOS 2018 entnehmen.
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