Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 28.03.2024 15:40 Uhr

Pflegeheimversorgung

Für die medizinische Versorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen ist eine gute Zusammenarbeit zwischen behandelnden Ärzten und die Kommunikation mit Pflegern, Patienten und Angehörigen entscheidend.

Besonders eignen sich dabei Kooperationen zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen. Dabei übernehmen niedergelassene Haus- und Fachärzte sowie Psychotherapeuten einen heimbezogenen Versorgungsauftrag, der sich auch auf mehrere Pflegeeinrichtungen in der Region erstrecken kann.

Die Koordination aller Beteiligten verbessert die medizinische Behandlung der Pflegeheimbewohner, Austausch und geriatrische Fortbildungen steigern die Qualität der medizinischen und pflegerischen Versorgung.

Geförderte Kooperation/ Koordination

Das EBM-Kapitel 37.2 beinhaltet die Zuschläge und Leistungen für die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsaufgabe im Rahmen der Pflegeheimversorgung.

  1. Abschluss eines Kooperationsvertrages gemäß Anlage 27 BMV-Ä (inkl. Anlage).
  2. Antrag auf Berechtigung zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen des Kapitels 37.2.
  3. Zusendung des Antrags mit dem Kooperationsvertrag (ohne Anlage) an die KVB:
    Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
    Sicherstellung
    Elsenheimerstr. 39
    80687 München
  4. Erhalt der Berechtigung der KVB und Betreuung von Patienten einer Pflegeeinrichtung, mit der ein Kooperationsvertrag nach § 119 b SGB V besteht.

 

Bitte beachten: Für die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten besteht keine Vertragspflicht. Auch ohne Kooperationsverträge können stationäre Pflegeeinrichtungen betreut werden.

Die KVB stellt einen Muster-Kooperationsvertrag zur Verfügung, der die Anforderungen der Anlage 27 BMV-Ä abdeckt.

Die Anlage zum Muster-Kooperationsvertrag dient dazu, gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung die Regelungen gemäß Anlage 27 BMV-Ä zu treffen und diese schriftlich festzuhalten. Die Anlage mit den konkreten Regelungen zwischen den Ärzten und der Pflegeeinrichtung ist auf Anfrage der KVB vorzulegen.

Abrechnung delegierter Leistungen

Haus- und Fachärzte können delegierte Leistungen (Kapitel 38.3 EBM) in Alten- oder Pflegeheimen, die durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten erbracht wurden, abrechnen.

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