Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 19.04.2024 13:48 Uhr

Transportkosten für Schnellschnittmaterial und Blutkonserven

Die Regelungen zur Abrechnung und Erstattung von Transportkosten für Schnellschnittmaterial und Blutkonserven in Bayern sind zwischen der KVB und den Landesverbände der Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, LKK und Knappschaft) sowie den Ersatzkassen im Rahmen des Honorarvertrages vereinbart. Die getroffenen Regelungen gelten für alle Krankenkassen.

Bei der ambulanten Durchführung von Bluttransfusionen wird der Transport von Kreuz- oder Transfusionsblut bzw. Erythrozytenkonzentraten oder Thrombozytenkonzentraten mittels Muster 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung) verordnet. Voraussetzung für die Verordnung ist das Vorliegen von Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit.

Der Vertragsarzt bestätigt den Transport in seine Betriebsstätte auf der Verordnung. Die Kosten des Transports rechnet der vom Arzt beauftragte Transportunternehmer mit der örtlich zuständigen Niederlassung der jeweiligen Krankenkasse ab.

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