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GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten, die an gynäkologischen Tumoren erkrankt sind, können nach bestimmten Vorgaben in Kliniken und Praxen ambulant spezialfachärztlich versorgt werden.
Die entsprechenden Leistungen können seit Inkrafttreten des Beschlusses – erfolgte am 10. August 2016 – zu Lasten der GKV erbracht werden.
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit gynäkologischen Tumoren, wenn diese auf Grund der Ausprägung der Tumorerkrankung eine multimodale Therapie oder Kombinationschemotherapie benötigen.
Eine konkrete Zuordnung der Erkrankungen anhand der ICD-10-Codes ist in der entsprechenden Anlage zur ASV-Richtlinie zu finden.
Für die Indikation gynäkologische Tumoren soll sich das Kernteam aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Die Teamleitung kann von allen für das Kernteam zugelassenen Fachrichtungen übernommen werden.
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie den Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie auch Fachärzte für Innere Medizin bzw. Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31.Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag der Ärzte) seitens der zuständigen KV erteilt wurde.
Folgende Fachärzte sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen:
Ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss darüber hinaus über eine Zusatzweiterbildung "Palliativmedizin" verfügen.
Da es sich bei der Indikation gynäkologische Tumoren um eine onkologische Erkrankung handelt, muss innerhalb des ASV-Teams eine sektorenübergreifende Kooperation (ASV-Kooperation) vorliegen. Die Kooperation ist vertraglich zu regeln und gegenüber dem erweiterten Landesausschuss bei der Anzeige zur Teilnahme an der ASV nachzuweisen.
Gegenstand dieser Kooperation soll die Abstimmung über die Eckpunkte der Versorgung, die Abstimmung über die Arbeitsteilung zwischen den ASV-Kooperationspartnern sowie die Verpflichtung zu mindestens zwei gemeinsamen qualitätsorientierten Konferenzen pro Jahr sein.
Die sächlichen und organisatorischen Anforderungen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung über eine Tumorkonferenz vor Behandlungsbeginn bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und Einrichtungen der Palliativversorgung.
Eine Auflistung der einzelnen Anforderungen ist in der entsprechenden Anlage zur ASV-Richtlinie zu finden (siehe rechts oben).
Unter dem Aspekt "Behandlungsumfang" hat der G-BA definiert, welche Leistungen im Allgemeinen zur Diagnostik und Behandlung sowie zur Beratung des Patienten gehören. Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs ist im Appendix zur Richtlinie anhand konkreter Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können, aufgeführt.
Anders als bei den gastrointestinalen Tumoren sind die teambezogenen Mindestmengen jeweils tumorspezifisch festgelegt.
Für die Behandlung von Patienten mit Mammakarzinom muss das Kernteam mindestens 250 Patienten aus der in der Richtlinie aufgeführten Indikationsgruppe mit gesicherter Diagnose behandeln.
Für die Behandlung von Patienten mit gynäkologischen Tumoren muss das Kernteam mindestens 60 Patienten aus der in der Richtlinie genannten Indikationsgruppe mit gesicherter Diagnose behandeln.
Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in der Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
Darüber hinaus muss das Kernteam zur Durchführung der tumorspezifischen Leistungen als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung arztbezogene Mindestmengen erfüllen. Die zu erfüllenden Mindestmengen wurden analog zu den gastrointestinalen Tumoren aus der "Onkologie-Vereinbarung" (Anlage 7 BMV-Ärzte) übernommen. Dabei muss eines der folgenden Kriterien erfüllt werden:
Mindestens ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie muss die Betreuung von durchschnittlich 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Arzt, darunter 70 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden, davon 30 mit intravenöser oder intrakavitärer oder intraläsionaler Behandlung nachweisen.
oder
Mindestens ein Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams muss die Betreuung von durchschnittlich 80 Patienten mit soliden Neoplasien pro Quartal und Arzt, darunter 60 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden, davon 20 mit intravenöser oder intrakavitärer antineoplastischer oder intraläsionaler Behandlung nachweisen.
Für die Berechnung der arztbezogenen Mindestmengen (120/70/30 bzw. 80/60/20) ist die Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen heranzuziehen.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.
In zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahlen von Patienten behandelt worden sein. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
Eine ASV-Berechtigung nur für die Behandlung von Patienten mit Mammakarzinom (gem. ASV-Richtlinie) setzt die Erfüllung der in der Richtlinie geregelten Anforderungen mit folgender Maßgabe voraus.
Folgende Leistungen gehören nicht zum Behandlungsumfang:
Folgende Fachärzte gehören nicht zum Behandlungsteam:
Folgende sächliche und organisatorische Anforderungen gelten nicht:
Folgende Mindestmengen gelten nicht:
Leistungen, die nicht zum Behandlungsumfang gehören, sind im Abschnitt 3.1 des Appendix aufgeführt.
Eine ASV-Berechtigung nur für die Behandlung von Patienten mit anderen gynäkologischen Tumoren setzt die Erfüllung der in der Richtlinie geregelten Anforderungen mit folgender Maßgabe voraus.
Folgende Leistungen gehören nicht zum Behandlungsumfang:
Folgende sächliche und organisatorische Anforderungen gelten nicht:
Folgende Mindestmengen gelten nicht:
Leistungen, die nicht zum Behandlungsumfang gehören, sind in 3.2 des Appendix aufgeführt.
Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit, TNM-Status, ER-Status, Her2-Status), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Nach zwei Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich und möglich, sofern die Voraussetzungen des besonderen Krankheitsverlaufs weiterhin gegeben sind.
Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis. Zum Zeitpunkt der Überweisung an einen Leistungserbringer nach § 116b Abs. 2 SGB V muss eine gesicherte Diagnose vorliegen.
zur Teilnahme an der ASV
Gynäkologische Tumoren
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