Wir legen Wert auf sorgfältigen Datenschutz. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
Auf unseren Seiten kommen Cookies und Javascript zum Einsatz. Cookies, welche nicht für das Bereitstellen der von Ihnen angefragten Informationen unbedingt notwendig sind, setzen wir dabei nur mit Ihrer Zustimmung ein, welche sie zudem jederzeit widerrufen können.
Zur Verbesserung unserer Inhalte würden wir gerne Cookies einsetzen, welche uns eine anonymisierte Analyse des Nutzerverhaltens ermöglichen.
KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
Informationen, rechtliche Grundlagen und Antragsformulare, die für den Neubeginn bzw. eine veränderte Praxistätigkeit benötigt werden
Den Ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie kostenfrei unter
116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
- Terminservicestelle 116117
Terminvermittlung bei Fach-, Haus, Kinder- und Jugendärzten sowie Psychotherapeuten
- Koordinationsstelle Psychotherapie
Hilfe bei der Suche nach Haus- und Fachärzten mit der KVB-Arztsuche
Mo-Fr: 12:00-15:00 Uhr
GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten, die an Hämophilie erkrankt sind, können nach bestimmten Vorgaben in Kliniken, MVZen und Praxen ambulant spezialfachärztlich versorgt werden.
Die entsprechenden Leistungen können ab Inkrafttreten des Beschlusses zu Lasten der GKV erbracht werden. Der Beschluss ist am 4. Juli 2019 in Kraft getreten.
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Hämophilie. Zur Gruppe der Patienten mit Hämophilie im Sinne der Richtlinie zählen Patienten mit hereditären oder erworbenen Faktormangelzuständen und sonstigen Koagulopathien, sofern sie mit einer dauerhaft behandlungsbedürftigen Hypokoagulabilität verbunden sind.
Eine konkrete Zuordnung der Erkrankungen anhand der ICD-10-Codes ist in der entsprechenden Anlage zur ASV-Richtlinie zu finden.
Für die Indikation Hämophilie soll sich das Kernteam aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Sofern die Teamleitung von einem Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie übernommen wird, muss mindestens ein weiterer Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie und der Facharztweiterbildung
Teil des Kernteams sein.
Teil des Kernteams ist auch:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie zu benennen. Falls kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der genannten Zusatz-Weiterbildung verfügbar ist, ist ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen.
Die Teamleitung kann von den folgenden Fachrichtungen übernommen werden:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie benannt werden.
Folgende Fachärzte sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie als Teammitglied benannt werden.
Die sächlichen und organisatorischen Anforderungen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung über die Zusammenarbeit mit sozialen Diensten bis hin zur permanenten Verfügbarkeit von Gerinnungspräparaten.
Eine Auflistung der einzelnen Anforderungen ist in der entsprechenden Anlage zur ASV-Richtlinie zu finden (siehe rechts oben).
Unter dem Aspekt "Behandlungsumfang" hat der G-BA definiert, welche Leistungen im Allgemeinen zur Diagnostik und Behandlung sowie zur Beratung des Patienten gehören.
Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs ist im Appendix zur Richtlinie anhand konkreter Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können, aufgeführt.
Das Kernteam muss mindestens 30 Patienten mit schwerer Hämophilie (F VIII bzw. F IX < 1 % sowie Willebrand-Jürgens-Syndrom mit dauerhaft behandlungsbedürftiger Hypokoagulabilität) mit gesicherter Diagnose behandeln
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen. Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen, heranzuziehen.
Ausnahmen von den Mindestmengen sind zulässig, soweit in den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige beim erweiterten Landesausschuss mindestens 50 Prozent der oben genannten Mindestbehandlungszahlen erfüllt sind. Im ersten Jahr der ASV-Berechtigung dürfen sie um höchstens 50 Prozent unterschritten werden.
Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit, TNM-Status), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in das eigene ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.
Der Zugang zum Mitgliederportal ist über KV-Ident Plus, KV-SafeNet oder die Telematikinfrastruktur (TI) möglich.
Der Internet Explorer wird nicht mehr unterstützt. Bitte nutzen Sie einen anderen aktuellen Browser.
Bitte wählen Sie den Zugangsweg.
KV-Ident Plus:
KV-SafeNet und Telematikinfrastruktur (TI):