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GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten, die an Kopf- oder Hals-Tumoren erkrankt sind, können nach bestimmten Vorgaben in Kliniken, MVZen und Praxen ambulant spezialfachärztlich versorgt werden.
Die entsprechenden Leistungen können ab Inkrafttreten des Beschlusses zu Lasten der GKV erbracht werden. Der Beschluss wird voraussichtlich Ende Februar in Kraft treten.
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Kopf- oder Halstumoren ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Eine konkrete Zuordnung der Erkrankungen anhand der ICD-10-Codes ist in der entsprechenden Anlage zur ASV-Richtlinie zu finden.
Für die Indikation Kopf-Hals-Tumore soll sich das Kernteam aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Die Teamleitung kann von den obenstehenden Fachrichtungen übernommen werden.
Berechtigt zur Teilnahme am Kernteam sind neben den Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Die Anlage weist die Besonderheit auf, dass auch Patienten mit Tumoren der Schilddrüse oder Nebenschilddrüse behandelt werden können. Sollte das ASV-Team sich hierfür entscheiden, müssen ergänzend die untenstehenden Fachgruppen im Kernteam vertreten sein:
Beide erstgenannten Fachgruppen könnten dann auch die Teamleitung übernehmen.
Folgende Fachärzte sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen:
Ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatzweiterbildung "Palliativmedizin" verfügen.
Da es sich bei der Indikation Kopf- oder Hals-Tumore um eine onkologische Erkrankung handelt, muss innerhalb des ASV-Teams eine sektorenübergreifende Kooperation (ASV-Kooperation) vorliegen. Die Kooperation ist vertraglich zu regeln und gegenüber dem erweiterten Landesausschuss bei der Anzeige zur Teilnahme an der ASV nachzuweisen.
Gegenstand dieser Kooperation soll die Abstimmung über die Eckpunkte der Versorgung, die Abstimmung über die Arbeitsteilung zwischen den ASV-Kooperationspartnern sowie die Verpflichtung zu mindestens zwei gemeinsamen qualitätsorientierten Konferenzen pro Jahr sein.
Die sächlichen und organisatorischen Anforderungen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung über eine Tumorkonferenz vor Behandlungsbeginn bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten.
Eine Auflistung der einzelnen Anforderungen ist in der entsprechenden Anlage zur ASV-Richtlinie zu finden (siehe rechts oben).
Unter dem Aspekt "Behandlungsumfang" hat der G-BA definiert, welche Leistungen im Allgemeinen zur Diagnostik und Behandlung sowie zur Beratung des Patienten gehören. Die Konkretisierung des Behandlungsumfangs ist im Appendix zur Richtlinie anhand konkreter Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können, aufgeführt.
Das Kernteam muss mindestens 70 Patienten mit den unter "1 Konkretisierung der Erkrankung" genannten ICD-Codes mit gesicherter Diagnose behandeln.
Das Kernteam muss darüber hinaus zur Durchführung der tumorspezifischen Leistungen als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen. Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen, heranzuziehen.
Ausnahmen von den Mindestmengen sind zulässig, soweit in den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige beim erweiterten Landesausschuss mindestens 50 Prozent der oben genannten Mindestbehandlungszahlen erfüllt sind. Im ersten Jahr der ASV-Berechtigung dürfen sie um höchstens 50 Prozent unterschritten werden.
Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit, TNM-Status), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Nach zwei Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich und möglich, sofern die Voraussetzungen des besonderen Krankheitsverlaufs weiterhin gegeben sind.
Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis. Zum Zeitpunkt der Überweisung an einen Leistungserbringer nach § 116b Abs. 2 SGB V muss eine gesicherte Diagnose vorliegen.
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