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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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Bereitschaftsdienst
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GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten mit Marfan-Syndrom können nach bestimmten Vorgaben ambulant spezialfachärztlich in Kliniken und Praxen versorgt werden.
Die entsprechenden Leistungen können seit Inkrafttreten des Beschlusses - erfolgte am 30. Juni 2015 - zu Lasten der GKV erbracht werden.
Die Anlage Marfan-Syndrom der ASV-Richtlinie des G-BA definiert anhand von ICD-10-Kodes, welche Diagnosen konkret in der ASV behandelt werden dürfen. Diese sind:
Für die Indikation Marfan-Syndrom soll sich das Kernteam aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Die Teamleitung kann dabei nicht von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Kinder- und Jugendmediziner ohne Schwerpunkt übernommen werden.
Folgende Fachärzte sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich
als Teammitglied benannt werden.
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
Der G-BA hat den Behandlungsumfang für Patienten mit Marfan-Syndrom in der ASV ganz konkret definiert – die zugelassenen Leistungen für Diagnostik, Behandlung und Beratung können im Detail in der Anlage zur Richtlinie nachgelesen werden. Der Appendix zur Anlage Marfan-Syndrom enthält darüber hinaus konkrete Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können.
Das Kernteam muss mindestens 50 Patienten der konkretisierten ASV-Indikationsgruppe mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose pro Jahr behandeln.
Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patienten in den jeweiligen zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in der Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.
In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss muss das Kernteam mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahl von Patienten behandelt haben. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Marfan-Syndrom ist die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.
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