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KVB-Berater beantworten Fragen zur
Online-Service für die Vermittlung von Praxen und Stellen in Bayern
Bereitschaftsdienst
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116117
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Ihrer Region
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GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten mit Morbus Wilson können nach bestimmten Vorgaben ambulant spezialfachärztlich in Kliniken und Praxen versorgt werden. Die entsprechenden Leistungen können nach Inkrafttreten des Beschlusses am 12. Juni 2018 zu Lasten der GKV erbracht werden.
Die Anlage Morbus Wilson der ASV-Richtlinie des G-BA definiert anhand von ICD-10-Kodes, welche Diagnosen konkret in der ASV behandelt werden dürfen.
Dies betrifft:
Für die Indikation Morbus Wilson soll sich das Kernteam aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, auch:
Sofern keine Kinder- und Jugendmediziner mit der genannten Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzweiterbildung verfügbar ist, kann ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin benannt werden. Dieser darf jedoch nicht als Teamleiter eingesetzt werden.
Folgende Fachärzte sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können zusätzlich folgende Fachärzte als Teammitglieder benannt werden:
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
Der G-BA hat den Behandlungsumfang für Patienten mit Morbus Wilson in der ASV ganz konkret definiert – die zugelassenen Leistungen für Diagnostik, Behandlung und Beratung können im Detail in der Anlage zur Richtlinie nachgelesen werden. Der Appendix zur Anlage Morbus Wilson enthält darüber hinaus konkrete Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können.
Es gibt keine Mindestmengen für diese Anlage.
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Morbus Wilson ist die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.
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