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KVB-Berater beantworten Fragen zur
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GBA-Richtlinie (ASV)
Patienten mit Mukoviszidose können nach bestimmten Vorgaben ambulant spezialfachärztlich in Kliniken und Praxen versorgt werden. Die entsprechenden Leistungen können seit Inkrafttreten des Beschlusses - erfolgte am 18. März 2017 - zu Lasten der GKV erbracht werden.
Die Anlage Mukoviszidose der ASV-Richtlinie des G-BA definiert anhand von ICD-10-Kodes, welche Diagnosen konkret in der ASV behandelt werden dürfen.
Dies betrifft:
Für die Indikation Mukoviszidose soll sich das Kernteam aus folgenden Fachrichtungen zusammensetzen:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden auch:
Falls kein Facharzt für Kinder-und Jugendmedizin mit einer der genannten Zusatzweiterbildungen verfügbar ist, ist ein Facharzt für Kinder-und Jugendmedizin zu benennen.
Die Teamleitung kann nicht von (Kinder-) Gastroenterologen sowie Kinder- und Jugendmediziner ohne Zusatzweiterbildung übernommen werden.
Folgende Fachärzte sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen:
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können zusätzlich folgende Fachärzte als Teammitglieder benannt werden:
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung. Darüber hinaus ist eine Trennung von Patienten mit verschiedenen Keimbesiedelungen zu gewährleisten.
Der G-BA hat den Behandlungsumfang für Patienten mit Mukoviszidose in der ASV ganz konkret definiert – die zugelassenen Leistungen für Diagnostik, Behandlung und Beratung können im Detail in der Anlage zur Richtlinie nachgelesen werden. Der Appendix zur Anlage Mukoviszidose enthält darüber hinaus konkrete Gebührenordnungspositionen je Fachgruppe, die im Rahmen der ASV abgerechnet werden können.
Das Kernteam muss mindestens 50 Patienten der konkretisierten ASV-Indikationsgruppe mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose behandeln.
Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in der Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zu rechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.
In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahl von Patienten behandelt worden sein. Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
Für die Dokumentation der Diagnostik und Behandlung von Patienten mit Mukoviszidose ist die Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit zu dokumentieren.
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch den behandelnden Vertragsarzt. Für Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis. Die Überweisung kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen.
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